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Artikel zum Thema: Diskriminierung

Oktober 2012
Kategorien: Klienten-Info

Behindertenausgleichstaxe und Teilzeitbeschäftigung

Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten einzustellen (Beschäftigungspflicht nach Behinderteneinstellungsgesetz). Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so wird dem Dienstgeber vom Bundessozialamt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe pro Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, vorgeschrieben. Derzeit beläuft sich die Ausgleichstaxe auf monatlich 232 € pro Person. Für Dienstgeber mit mehr als 100 Beschäftigten beträgt die Ausgleichstaxe seit 1.1.2012 monatlich 325 € und für Dienstgeber mit mehr als 400 Beschäftigten sogar monatlich 345 €.

In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat sich der VwGH (21.2.2012, GZ 2010/11/0109) mit der Behandlung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen bei der Berechnung der Ausgleichstaxe befasst. Nach Auffassung des VwGH erfolgt die Berechnung der zu beschäftigenden behinderten Dienstnehmer nach der Anzahl (Kopfzahl) der Dienstnehmer, ohne dass eine Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte vorzunehmen ist (somit keine Umrechnung auf Vollzeitäquivalente). Dies führt bei Branchen wie Handelsunternehmen, welche traditionell eine hohe Anzahl an Teilzeitbeschäftigten aufweisen, zu einer verhältnismäßig höheren Belastung mit der Ausgleichstaxe. Die vom berufenden Unternehmen behauptete Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen liegt aber nach Ansicht des VwGH nicht vor, da umgekehrt auch bei der Zählung der beschäftigten behinderten Dienstnehmer keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten getroffen wird. Somit werden die gesetzlichen Verpflichtungen auch dann erfüllt, wenn pro 25 Dienstnehmer zumindest ein - auch teilzeitbeschäftigter – behinderter Dienstnehmer eingestellt ist.

Bild: © ki33 - Fotolia

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