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Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
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Service - Info- und Checklisten

Kategorien: Info-Corner , Informationen

Schenkungen - Meldepflicht

Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.

Meldepflichtig sind grundsätzlich alle

  • Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
  • Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG

Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
  • Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
  • beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen

In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.

Nicht angezeigt werden müssen:

  • Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
  • Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
  • Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)

Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:

  • Erwerber
  • Geschenkgeber
  • Rechtsanwalt / Notar

Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.