Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

Juli 2001

Kurz-Infos


Verwaltungsvereinfachung durch Abschaffung der Getränkesteuer ab 2001

Ab 1. Jänner 2001 entfallen die Aufzeichnungspflichten laut Getränke- und Speiseeissteuergesetze und reduzieren sich auf die Bestimmung des § 18 UStG. Die Erlöse sind demnach nur mehr nach Steuersätzen 10%, 20% bzw. 0% zu erfassen und der gesamte Wareneinkauf auf einem Wareneinkaufskonto zu verbuchen, wobei aber auf die branchenüblichen Bezeichnungen (Bier, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee, Speisen etc.) zu achten ist, um Nachkalkulationen nicht zu erschweren.

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

· Eine reine Beteiligungsholding (Personen- oder Kapitalgesellschaft) ist im umsatzsteuerlichen Sinn nicht Unternehmer und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
· Eine geschäftsführende Holding dagegen ist als unternehmerisch tätig anzusehen und daher vorsteuerabzugsberechtigt.
· Bei einer gemischten Holding (das Halten von Beteiligungen ist nicht bloß ein Hilfsgeschäft, sondern gleichberechtigt neben anderen wirtschaftlichen Aktivitäten, z.B. Erstellung von Finanzierungskonzepten, Beratungen etc.) ist teilweise Unternehmereigenschaft gegeben und eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen.

Bild: © PascalR - Fotolia