Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

November 2003
Kategorien: Klienten-Info

Kurz-Info: Steuerliche Qualifikation der vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

Das Lohnsteuerprotokoll 2003 stellt hiezu folgendes klar:

:: Grundsatz
Die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer hinzuzurechnen.

:: Nachzahlung auf Grund einer GPLA
Die Abkürzung bedeutet: Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben.

  • Der Arbeitgeber trägt (üblicherweise) die Nachzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. In diesem Fall gehören diese zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt, welche im Kalendermonat der Zahlung zu erhöhen ist. Lohnsteuerlich bleibt dies ohne Folgen, weil die Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundsage vermindern.
  • Der Arbeitgeber regressiert sich beim Arbeitnehmer hinsichtlich der bezahlten Arbeitnehmeranteile. In diesem Fall liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlagen sind nicht zu erhöhen.