Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

April 2005
Kategorien: Klienten-Info

KESt-pflichtige Kapitalherabsetzung

Grundsätzlich führt eine ordentliche Kapitalherabsetzung zu einer steuerfreien Vermögensumschichtung, es sei denn, es erfolgte innerhalb der letzten 10 Jahre eine steuerfreie Kapitalberichtigung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. In diesem Fall normiert § 32 Z 3 EStG eine kestpflichtige Ausschüttung. Eine diesbezügliche Verschärfung ist der Rz 6911 EStR zu entnehmen, wonach bei wiederholten Kapitalberichtigungen die 10-Jahresfrist mit jedem Jahr neu zu laufen beginnt und die Rückzahlung nicht auf die älteste - vor 10 Jahren beschlossene - Kapitalberichtigung bezogen werden kann. (BMF 9. Juli 2004).
Weiters steht das BMF auf dem Standpunkt, dass selbst nach Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Kapitalerhöhung die Rückzahlung infolge Kapitalherabsetzung als Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG einen steuerpflichtigen Tatbestand darstellt, soweit der Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt.
Die Rückzahlung an Körperschaften fällt aber unter die Beteiligungsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 KStG (Rz 740 KStG). Erfolgt aber die Rückzahlung innerhalb der o.a. Sperrfrist, liegt eine steuerpflichtige Ausschüttung und keine Einlagenrückzahlung vor.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia