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Klienten-Info - Archiv

April 2007
Kategorien: Klienten-Info

Lohnsteuer-News lt. 2. Wartungserlass 2006 zu den LStR

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen Rz. 81

Der Freibetrag von € 300,- p.a. kann im Falle von mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen bei jedem Arbeitgeber berücksichtigt werden und es kommt zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß bei einer (Arbeitnehmer-) Veranlagung. Erfolgt die Zuwendung in Teilbeträgen (z.B. jeweils € 50,- p.m.) sind diese solange lohnsteuerfrei bis der Jahresbetrag von € 300,- erreicht ist.

:: Stock-Options - Lohnsteuerabzug Rz. 90c

Bei Optionsausübung nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG nebst DB, DZ und KommSt vorzunehmen. Soweit die Lohnsteuer nicht durch Barlohn gedeckt ist, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den erforderlichen Betrag zu zahlen. Die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer trägt aber der Arbeitgeber.

:: Rückerstattung nachgekaufter Versicherungszeiten Rz. 579a

Infolge Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses kommt es innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist von 5 Jahren zu einer Abänderung des Veranlagungsbescheides, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Keine Nachversteuerung erfolgt aber, wenn abgesetzte Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung rückerstattet werden (Rz. 610a).

:: Dienstverhältnis bei Lehrenden / Vortragenden im Rahmen der Erwachsenenbildung Rz. 688c, 992ff (vgl. Klienten-Info Jan. 2007)

Wenn kein gesetzlich geregelter Lehrplan besteht, tritt Lohnsteuerpflicht - für sonst selbständig tätige Vortragende - nur dann ein, wenn der Lehrgang mehr als vier Semester dauert. Ferner liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn pro Semester mehr als 15 Vortragsstunden gehalten werden. Die Bezüge unterliegen aber nicht dem DB / DZ sowie der KommSt. Auf Grund einer Übergangsbestimmung ist diese Tätigkeit für das Wintersemester 2006/2007 noch als selbständige Tätigkeit zu behandeln. Nähere Informationen über die umfangreiche und kasuistische Neuregelung sind zu entnehmen aus: http://www.erwachsenenbildung.at

:: SV-Beitragsabzug bei Vergleichszahlung Rz. 1102b

Übersteigt die Vergleichszahlung an Arbeitnehmer, die der Abfertigung Neu unterliegen € 7.500,-, bleiben 20% des übersteigenden Betrages lohnsteuerfrei. Die einbehaltenen SV-Beiträge sind den jeweiligen Teilbeträgen anteilsmäßig zuzuordnen.

:: Herausrechnung von Überstunden Tz. 1162

Die für die Grundlohnberechnung bei einer Gesamtlohnvereinbarung erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist glaubhaft zu machen, wenn kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt werden.

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