Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

März 2009
Kategorien: Klienten-Info

Wegfall günstiger Essensmöglichkeit in der Betriebskantine während Krankenstand ist keine außergewöhnliche Belastung

Bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen zeigt sich die Finanzverwaltung traditionell eher restriktiv. Dies wurde im Zuge einer neulich ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/2783-W/08 vom 15.1.2009) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger, der während einer mehrmonatigen Erkrankung nicht das verbilligte Essen in der Betriebskantine in Anspruch nehmen konnte, beantragte die dadurch entstandenen Verpflegungsmehrkosten (keine ärztlich verordnete Diätverpflegung!) als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt lehnte diese jedoch - wie auch den Versuch, die Kostenbeiträge für die Verköstigung im Krankenhaus abzusetzen – mit der Begründung ab, dass die Einnahme von Verpflegung keinen außergewöhnlichen Vorgang („Essen muss jeder Mensch“) darstellt. Abgesehen von Mehrkosten für Verpflegung auf Dienstreisen (Taggelder) und von Mehraufwendungen für ärztlich verordnete Diäten können daher Kosten für Verpflegung nicht abgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall hat der UFS auch die Geltendmachung von Fahrtkosten (Kilometergeldern), die dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige sein Auto den Angehörigen geborgt hat, damit diese ihn im Krankenhaus besuchen können, nicht anerkannt. Hier sah der UFS keine Zwangsläufigkeit, da keine sittliche Verpflichtung zur Tragung der Fahrtkosten der Krankenhausbesucher bestand.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia