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Klienten-Info - Archiv

August 2010
Kategorien: Klienten-Info

Kein automatischer Übergang der Mindest-KöSt auf die Gesellschafter

Die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) beträgt pro Jahr bei der GmbH 1.750 € bzw. bei der AG 3.500 € und stellt im Regelfall eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft dar. Der UFS (GZ RV/3947-W/08 vom 11.3.2010) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigten, ob existierende Mindestkörperschaftsteuerbeträge nach Liquidation und Löschung einer GmbH mit den Einkommensteuerzahllasten des Gesellschafters verrechnet werden können. Im Detail bestanden bei der GmbH (offene) Mindest-KöSt-Beträge für mehrere Jahre von insgesamt rund 12.000 €, welche der Gesellschafter mit seinen Einkommensteuerzahlungsverpflichtungen ausgleichen wollte.

Der UFS hat ausgeführt, dass eine gleichsam automatische Verrechnung von Mindest-KöSt und Einkommensteuerschuld nicht möglich ist, da die Sphärentrennung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu beachten ist und auch eine solche Verrechnung weder im Einkommensteuer- noch im Körperschaftsteuergesetz vorgesehen ist. Für den betroffenen Gesellschafter ist diese Entscheidung umso ärgerlicher, da eine positive Verwertung der Mindestkörperschaftsteuerbeträge möglich gewesen wäre.

Wird eine Kapitalgesellschaft nach Abwicklung der Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht, so gehen alle ihre steuerlichen Rechte und Pflichten unter – davon ist auch das Recht auf den Verbrauch noch nicht verrechneter Mindestkörperschaftsteuerbeträge umfasst. Allerdings hätte eine Verwertung der Vorauszahlungen durch eine verschmelzende Umwandlung erfolgen können, wodurch die Mindest-KöSt-Beträge auf den Hauptgesellschafter (Beteiligungsausmaß 99%) als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Dann wäre eine Verrechnung mit den Einkommensteuerzahllasten möglich gewesen. Im Rahmen dieser Umgründung sind allerdings allfällige Eintragungsgebühren zu berücksichtigen.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia