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Mai 2011

Gaststättenpauschalierung als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe

Eine aktuelle Entscheidung des UFS (30.3.2011, RV/0688-I/10) bringt für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe eine erhebliche Brisanz mit sich. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist es möglich, dass derartige Betriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln können, wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig.

Bei Betrieben mit einer atypisch niedrigen Ausgabenstruktur kann die durch die Verordnung gedeckte Pauschalierung zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei dem vom UFS beurteilten Fall eines Beherbergungsbetriebs lag der nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn bei rd. 80% der Umsätze, wodurch sich bei Anwendung der Pauschalierung (gemeinsam mit Vorteilen aus der Ermittlung pauschaler Vorsteuern) eine jährliche Steuerersparnis von etwa 90.000 € ergeben hat. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gekommen, dass in der durch die Pauschalierung ermöglichten erheblichen Steuerbegünstigung eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe zu sehen ist. Die unterstellte Wettbewerbsverzerrung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betrieb in Grenznähe tätig ist und daher mit vergleichbaren Betrieben eines EU-Nachbarstaats in Konkurrenz tritt. Die vom UFS als Verletzung des Verbots von Beihilfen eingestufte Steuerbegünstigung soll nach Meinung des UFS „rückabgewickelt“ werden (d.h. die Besteuerung soll auf Basis der höheren Ergebnisse der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen).

In der Anwendungspraxis bringt die Entscheidung des UFS eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da hier eine auf Basis einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung erfolgte Ausnützung von Pauschalierungsmöglichkeiten nicht anerkannt wurde. Auch wenn die Entscheidung letztlich für einen Einzelfall ergangen ist, bei dem die Pauschalierung tatsächlich untypisch hohe Steuervorteile gebracht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung generell zu einer Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten führt. Es bleibt abzuwarten wie sich das Finanzministerium zu dieser Entscheidung äußern wird.

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