Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

Februar 2012
Kategorien: Klienten-Info

Basispauschalierung bei Betriebseröffnung

Bei selbständigen Einkünften und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durch einen pauschalen Durchschnittssatz ermittelt werden. Die Anwendung der so genannten Basispauschalierung setzt voraus, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftjahres nicht mehr als 220.000 € betragen und
  • aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Der Durchschnittssteuersatz beträgt bei bestimmten Tätigkeiten 6% des Umsatzes (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende, vermögensverwaltende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung, bei Aufsichtsräten und GmbH-Geschäftsführern ab 25% Beteiligung). Bei allen übrigen Tätigkeiten beträgt die Pauschalierung der Ausgaben 12% des Umsatzes. Neben der pauschalen Geltendmachung von Betriebsausgaben können zusätzlich noch bestimmte Ausgaben in tatsächlicher Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle des freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur Buchführung bzw. zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Rückkehr zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren möglich.

Bisher hat die Finanzverwaltung eine Pauschalierung im Jahr der Betriebseröffnung für möglich erachtet, jedoch dann nicht, wenn im Jahr der Betriebseröffnung bereits die Umsatzgrenze von 220.000 € überschritten wird. Diese Rechtsmeinung wurde nun vom VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) gekippt. Da das Gesetz nämlich in Bezug auf die Umsatzgrenze auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr abstellt, lässt sich eine Bezugnahme auf die laufenden Umsätze bei Betriebseröffnung nicht rechtfertigen. Somit ist eine Pauschalierung unabhängig von der Umsatzgrenze im Jahr der Betriebseröffnung möglich.

Bild: © nyul - Fotolia