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Klienten-Info - Archiv

Mai 2013
Kategorien: Klienten-Info

Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen als unkörperliche Wirtschaftsgüter keinem regelmäßigen Wertverzehr. Eine dauerhafte Wertminderung führt jedoch zu einer steuerlichen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, welche grundsätzlich auf sieben Jahre zu verteilen ist. Eine Teilwertabschreibung wie auch ein Veräußerungsverlust sind allerdings nicht anzuerkennen, wenn sie durch zuvor durchgeführte Ausschüttungen bedingt sind, da es sonst zu einer doppelten Begünstigung bei der die Beteiligung haltenden Gesellschaft (steuerfreie Beteiligungserträge und steuerwirksame Abschreibung des Beteiligungsansatzes bzw. Geltendmachung des Veräußerungsverlusts) kommen würde. Geht es um Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, für welche die Kriterien des „internationalen Schachtelprivilegs“ – mindestens 10% Beteiligung, Behaltedauer 1 Jahr – erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust steuerlich regelmäßig nur dann wirksam sind, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung zur Steuerpflicht der Wertänderungen am Stamm optiert wurde.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2010/15/0022 vom 26.2.2013) mit einer Teilwertabschreibung an einer niederländischen Beteiligung auseinanderzusetzen, welche vorgenommen wurde, weil sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation befand. Zu dem konkreten Fall ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der vorgenommenen Teilwertabschreibung noch andere Voraussetzungen und Konsequenzen bei „internationalen Schachtelbeteiligungen“ vorlagen, insbesondere waren die Wertänderungen am Stamm grundsätzlich und nicht nur im Falle der Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Beteiligung steuerlich wirksam. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung und damit einhergehende Verteilung auf sieben Jahre jedoch nicht an und begründete dies damit, dass die Entwertung des Wirtschaftsgutes nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden war.

Wenngleich bei einer Teilwertabschreibung einer Beteiligung grundsätzlich vom Steuerpflichtigen die Wertminderung glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden muss, so widersprach der VwGH der Ansicht des Finanzamts und bejahte die Verteilung über sieben Jahre. Ausschlaggebend war, dass die niederländische Kapitalgesellschaft nicht nur in die Liquidationsphase eingetreten war, sondern aufgrund des fehlenden Wertes die Beteiligung auch offensichtlich aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden war. In einer solchen Situation ist die Nachweispflicht der Wertminderung bei einer Teilwertabschreibung nicht so eng auszulegen, insbesondere wenn das Finanzamt von der Liquidation der (im vorliegenden Fall niederländischen) Gesellschaft Kenntnis erlangt hatte.

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