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Klienten-Info - Archiv

August 2013
Kategorien: Klienten-Info

Geringeres Mindestkapital bei GmbH - Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung

Seit 1. Juli 2013 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH anstatt bislang 35.000 € nur mehr 10.000 €. Für bestehende GmbHs gibt es daher die Möglichkeit, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung Gelder außerhalb einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Dies kann vor allem auch steuerlich interessant sein, da Ausschüttungen an natürliche Personen einer 25%igen KESt unterliegen, während eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung (Reduktion der Anschaffungskosten) darstellt. Bei einer Gewinnausschüttung von 25.000 € würden somit 6.250 € an KESt anfallen, die im Falle einer gleich hohen Kapitalherabsetzung gespart werden können. Zu einer Steuerbelastung kommt es nur dann, wenn die Anschaffungskosten durch die Einlagenrückzahlung unter einen Wert von Null fallen würden, was beispielsweise beim vorangegangenen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (anteiligen) Stammkapital passieren könnte.

Trotz der auf den ersten Blick verlockenden Steuerersparnis sei angemerkt, dass die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung z.B. aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und naturgemäß auch mit Kosten verbunden ist. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die einzelnen Schritte:

  1. Einladung zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Abhaltung der notariell zu beurkundenden Generalversammlung und Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung.
  3. Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit Herabsetzung des Stammkapitals.
  4. Beglaubigte Unterfertigung der Anmeldung des Beschlusses über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer.
  5. Anmeldung beim Firmenbuchgericht.
  6. Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung in das Firmenbuch.
  7. Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung, Aufforderung der bekannten Gläubiger).
  8. Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden.
  9. Nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung.
  10. Eintragung durch das Firmenbuchgericht.

Erst nach diesen Schritten ist eine Rückzahlung des Stammkapitals möglich.

Bei kleineren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Verrechnungsforderungen gegenüber dem Gesellschafter aufbauen. Eine Kapitalherabsetzung kann auch zum Abbau des Saldos am Verrechnungskonto angedacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung verringert. Schließlich kann eine Senkung des Mindeststammkapitals in Form einer vereinfachten Kapitalherabsetzung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum Ausgleich (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes verwendet, wodurch sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung entfallen einige der zuvor bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehenen Verfahrensschritte (insbesondere Gläubigeraufruf). Auszahlungen an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings nicht möglich.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia