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Klienten-Info - Archiv

Mai 2014
Kategorien: Klienten-Info

Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird.

Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Familienbeihilfe für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss nach insgesamt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vorgebracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Österreich aufhält. In dem vorliegenden Fall kommt dem Begriff des „ständigen Auslandsaufenthalts“ als möglicher Ausschlussgrund von der Familienbeihilfe große Bedeutung zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Drittstaat) auf, so bleibt der Bezug von Familienbeihilfe in Österreich nämlich verwehrt. Bei der Begriffsauslegung kann dem UFS folgend auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der BAO zurückgegriffen werden. Der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer ist dabei nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beurteilen, wobei nicht schon dann von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist.

Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamts und verneinte den Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts in einem Drittstaat. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteiltes Visum für die USA oder die fixe Teilnahme an weit in der Zukunft liegenden Wettkämpfen mit dem Skiteam der Universität lassen objektiv darauf schließen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt und somit „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den USA angedacht wurde. Die vorübergehende Abwesenheit vom Studienort für Ferien in Österreich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unterhalts wesentlich beitragen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der VfGH in einem früheren Erkenntnis den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland als verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat.

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