Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

Februar 2015
Kategorien: Klienten-Info

Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 €

Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt.

Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden.

Bild: © John Hurst - Fotolia