Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

Klienten-Info - Archiv

Mai 2016

BMF-Info zur Aufteilung des pauschalen Entgelts über Beherbergung und Verköstigung

Mit 1. Mai kommt es bekanntlich zu einer Umsatzsteuererhöhung in der Hotellerie. Für Beherbergungsleistungen gilt dann nicht mehr wie bisher der 10%ige Umsatzsteuersatz sondern die Umsätze sind mit 13% zu versteuern. Nicht von der Erhöhung betroffen ist der Umsatzanteil für ein ortsübliches Frühstück (inklusive nicht alkoholischer Frühstücksgetränke), der wie bisher mit 10% versteuert werden kann.

Durch die unterschiedlichen Steuersätze für Verköstigung (Ausführungen gelten sinngemäß für Halb- und Vollpension, allerdings ohne Getränke) und Beherbergung stellt sich nun die Frage, wie ein pauschales Entgelt aufzuteilen ist. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil beispielsweise ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen. Eine Aufteilung nach Kosten wird auch angemessen sein, wenn es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (z.B. Mahlzeiten werden externen Gästen à la carte angeboten und sind somit nicht mit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts vergleichbar).

Gemäß Rz 1369 der UStR ist bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen die Aufteilung im Verhältnis dieser vorzunehmen. Neu ist, dass der Unternehmer bei dieser Aufteilung nun auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgreifen kann. Die dann beispielweise auf Basis der Ist-Werte 2015 ermittelten durchschnittlichen Einzelverkaufspreise für Beherbergungen ohne Verköstigung können somit für die Umsatzsteuerberechnung 2016 herangezogen werden. Durch das Abstellen auf Durchschnittswerte sollen unterjährig wechselnde Einzelverkaufspreise einfacher berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise, welche nunmehr in einer BMF-Info (BMF-010219/0166-VI/4/2016 vom 19.4.2016) festgehalten wird, soll mit dem nächsten Wartungserlass auch Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien finden.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia