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Klienten-Info - Archiv

Dezember 2018
Kategorien: Klienten-Info

VwGH zur Jahressechsteloptimierung von Jahresprämien

Bekanntermaßen sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (sogenanntes "Jahressechstel"). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages von 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise steuerfrei, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt.

Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels. Jedoch erhöhten Provisionen nach bisheriger Praxis das Jahressechstel, sofern sie laufend mit dem Fixgehalt ausgezahlt wurden und führten so zu einer Steuerbesserstellung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Sonderzahlung ebenfalls mit dem begünstigten Satz besteuert wurde.

In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2017/13/0005 vom 25. 7. 2018) wurden die Prämien variabel im Zeitraum Jänner bis Juni unter dem Titel "laufende Prämie" ausbezahlt. Fraglich war nun, ob diese laufenden Prämien das Jahressechstel erhöhen, auch wenn sie nicht auf alle Lohnzahlungszeiträume eines Jahres entfallen. Der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen folgend, liegen sonstige Bezüge nur vor, sofern Rechtstitel und Auszahlungsmodus sich deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung in laufende und sonstige Bezüge ist nicht möglich. Interessanterweise verweist der VwGH in seinem Urteil auf die bisherige Verwaltungsansicht (LStR Rz 1052, Beispiel 3), in der Prämienzahlungen für den Auszahlungszeitraum von April bis Dezember in die Berechnung des Jahressechstel einfließen. Konkret bestätigt sich diese Rechtsansicht auch für einen Auszahlungszeitraum von sechs Monaten - eine für einen sonstigen Bezug erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit von den laufenden Bezügen hinsichtlich der Auszahlung ist auch bei einem Halbjahresauszahlungszeitraum nicht gegeben. Die Prämie wurde als jahressechstelerhöhend eingestuft. Für eine Optimierung der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge ist also bereits bei der Vereinbarung der Auszahlungsmodalitäten Vorsicht geboten!