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Coronavirus: Änderungen der Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt

    Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.

Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.

Zum Verfahren

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung

Vergütung

Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu.

Beispiel:

  Monat 1 Monat 2 Monat 3
Arbeitszeit 60% 60% 100%
Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100%

Arbeitszeit

  • Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
  • Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen.

Beschäftigtenstand

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.

Information

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung.

Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html