Wegzugsteuer bei Aktien und Co.: Wer mit einem größeren Kapitalvermögen – etwa Aktien, Investmentfonds, ETFs, GmbH-Anteilen oder Derivaten – von Österreich ins Ausland übersiedelt, sollte die Änderungen bei der österreichischen Wegzugsbesteuerung genau kennen. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt, die bei Verstößen zu einer unerwarteten Steuerfestsetzung führen kann. Welche Folgen das für dich hat, erklären wir in diesem Beitrag. Besonders relevant sind dabei die Fragen, was für Wegzüge vor dem 1. Juli 2026 im Unterschied zu Wegzügen ab dem 1. Juli 2026 gilt und welche Nachweise bei Wertpapierdepots, Fondsanteilen und vergleichbaren Kapitalanlagen erbracht werden müssen.

Kapitalvermögen: Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung soll sicherstellen, dass Österreich die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen bestimmter Vermögenswerte noch besteuern kann. Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht, wird steuerlich eine fiktive Veräußerung unterstellt. Die bis dahin entstandenen stillen Reserven werden besteuert, obwohl die Wertpapiere, Fondsanteile oder Beteiligungen tatsächlich weiterhin gehalten werden.

Beachte: Auch Kryptowährungen gelten in Österreich steuerlich als Kapitalvermögen. Bei der Wegzugsbesteuerung von Kryptowährungen gibt es einige Besonderheiten zu beachten – alles dazu findest du in diesem Beitrag auf unserer Plattform cryptotax!

Wie kann ich die Wegzugsteuer in Österreich vermeiden?

Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann auf Antrag das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung kommen. Das bedeutet: Die Steuer wird zwar ermittelt, aber zunächst nicht festgesetzt und daher nicht sofort fällig.

Wichtig

Wird die Wegzugsbesteuerung aufgeschoben, weil man in ein EU- oder EWR-Land umzieht, ist in bestimmten Fällen eine jährliche Meldung abzugeben – tut man dies nicht, kann dies teure Folgen haben, wie wir in den nächsten Abschnitten erklären!

Für wen gilt die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung betrifft Kapitalvermögen, bei dem Österreich durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an den bis dahin entstandenen stillen Reserven (= Wertsteigerungen, die noch nicht besteuert wurden) verliert. Typische Fälle sind Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, ETFs , Kryptowährungen und Derivate im Privatvermögen. Nicht entscheidend ist, ob die Kapitalanlage bei einer österreichischen oder ausländischen Depotbank verwahrt wird; maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeitsverlagerung und die dadurch eintretende Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts.

Wichtig

Bei Investmentfonds und ETFs ist im Einzelfall zu prüfen, welche stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt bestehen und wie diese steuerlich zu erfassen sind. Relevant sind insbesondere Anschaffungskosten, bisherige steuerliche Meldungen, ausschüttungsgleiche Erträge und der Marktwert im Wegzugszeitpunkt.

Beachte: Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten insbesondere Depotauszüge, Anschaffungsbelege, steuerliche Fondsmeldungen, Jahresdepotauszüge und nachvollziehbare Bewertungen zum Wegzugszeitpunkt aufbewahrt werden.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der Wegzugsbesteuerung?

Der Gesetzgeber hat eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt. Sie betrifft Fälle, in denen über die Nichtfestsetzung mit Bescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird (= die Wegzugsbesteuerung wird aufgeschoben) und die nicht festgesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr als EUR 100.000 betragen. Maßgeblich ist dabei nicht die Steuer, sondern die Summe der beim Wegzug ermittelten steuerpflichtigen Wertsteigerungen.

Achtung

Die Grenze von EUR 100.000 bezieht sich auf die nicht festgesetzten Einkünfte und nicht auf die daraus resultierende Steuer. Was das in der Praxis bedeutet, erklären wir im folgenden Beispiel.

Beispiel: Martin hat im Jahr 2022 Aktien und ETFs um insgesamt EUR 100.000 erworben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs nach Italien am 1. August 2026 beträgt der Marktwert seines Depots EUR 205.000. Die bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerung beträgt daher EUR 105.000. Beantragt Martin für den Wegzug in den EU-/EWR-Raum die Nichtfestsetzung, fällt dieser Fall unter die neue jährliche Melde- und Nachweispflicht, weil die nicht festgesetzten Einkünfte über der Grenze von EUR 100.000 liegen.

Du bist dir nicht sicher, ob dein Wertpapierdepot die Grenze von EUR 100.000 überschreitet? Wir unterstützen dich bei der steuerlichen Analyse deines Kapitalvermögens, der Ermittlung der relevanten Wertsteigerungen und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen für die Antragstellung bzw. spätere Nachweisführung. Einfach beraten lassen:

Welche Nachweise sind bei der Wegzugsbesteuerung erforderlich?

Wenn die genannte Grenze von EUR 100.000 zutrifft, muss der oder die Steuerpflichtige  nachweisen, dass bis zum jeweiligen Stichtag kein Ereignis eingetreten ist, das die Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer auslöst. Was bedeutet das?

Ein festsetzungsauslösendes Ereignis liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird. Bei Aktien, Investmentfonds und ETFs ist daher vor allem der Verkauf oder eine vergleichbare entgeltliche Übertragung relevant. Auch ein weiterer Wegzug in einen Drittstaat kann zur Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer führen.

Es reicht nicht aus, bloß zu bestätigen, dass kein Verkauf erfolgt ist. Vielmehr sind geeignete Nachweise vorzulegen. Als Beispiele nennt der Gesetzgeber insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge und vergleichbare Bestätigungen. Bei börsennotierten Wertpapieren, Investmentfonds und ETFs werden daher in der Praxis vor allem Depotbestätigungen, Jahresdepotauszüge, Transaktionslisten und gegebenenfalls Bestätigungen der depotführenden Bank relevant sein.

Wann ist die erste Meldung abzugeben?

Wird beispielsweise am 1. Oktober 2026 bescheidmäßig über die Nichtfestsetzung für das Jahr 2025 abgesprochen (= die Wegzugsbesteuerung wird aufgeschoben), ist die erste Meldung bis zum 31. Dezember 2026 abzugeben. Dabei ist nachzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2026 kein stundungsschädliches Ereignis (z.B. ein Verkauf der Aktien) eingetreten ist. In den Folgejahren ist die Meldung jeweils bis zum 31. Dezember für das jeweilige Vorjahr zu wiederholen.

Was passiert, wenn die Meldung bei einem Neufall unterbleibt?

Wird die Meldepflicht bei einem Neufall (Wegzug ab 1. Juli 2026) nicht erfüllt oder kein ausreichender Nachweis erbracht, gilt dies gesetzlich als Veräußerung. Dadurch kann die bisher nicht festgesetzte Wegzugsbesteuerung festgesetzt werden. Dies kann zu einer Steuerzahlung führen, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.  

Vorsicht: Wenn das Kapitalvermögen nicht tatsächlich um den fiktiven Wert verkauft wurde und daher auch nicht der entsprechende Veräußerungserlös erzielt wird, können Steuerpflichtige im schlimmsten Fall Schwierigkeiten bei der Finanzierung dieser möglicherweise unerwarteten Steuerzahlung haben!

Gibt es auch eine Meldepflicht für bestehende Wegzugsfälle?

Bei Altfällen führt die unterlassene Meldung aber nicht zu einer Steuerfestsetzung der bisher nicht festgesetzten Wegzugsbesteuerung. Die Nichtabgabe ist jedoch nicht folgenlos: Dadurch kann eine Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht werden, welche mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 bedroht ist. Betroffene sollten die einmalige Meldung daher fristgerecht erstatten – falls du zu deinem individuellen Fall Fragen hast, einfach Termin bei uns buchen.

Wegzugsbesteuerung bei Aktien, Fonds und ETFs

Bei Fonds und ETFs sollte zusätzlich dokumentiert werden, ob es sich um Meldefonds oder Nichtmeldefonds handelt und welche steuerlichen Werte bereits erklärt oder durch die depotführende Stelle berücksichtigt wurden. Für die Wegzugsbesteuerung sind insbesondere die Anschaffungskosten, der Kurswert im Wegzugszeitpunkt und die bis dahin steuerlich relevanten Wertänderungen nachvollziehbar darzustellen.

Wichtig

Der Nachweis sollte nicht erst im Jahr der Meldung vorbereitet werden. Sinnvoll ist eine saubere Dokumentation bereits im Zeitpunkt des Wegzugs, damit später eindeutig nachvollzogen werden kann, auf welche Wertpapiere, Fondsanteile oder ETFs sich der Nichtfestsetzungsbescheid bezieht.

Die neue Melde- und Nachweispflicht kann für Personen mit größerem Kapitalvermögen erhebliche steuerliche Folgen haben. Wer bereits ins Ausland gezogen ist oder einen Wegzug plant, sollte die betroffenen Aktien, Fondsanteile, ETFs und Beteiligungen schon bei der Beantragung der Nichtfestsetzung klar abgrenzen und die spätere jährliche Nachweisführung mitdenken.

Unsere Empfehlung

Lass dich frühzeitig beraten, damit dein Kapitalvermögen von Anfang an eindeutig dokumentiert ist, die relevanten Wertsteigerungen korrekt ermittelt werden und keine vermeidbare Steuerfestsetzung wegen fehlender oder unzureichender Nachweise riskiert wird.

Wir unterstützen dich bei Fragen zur Wegzugsbesteuerung von Kapitalvermögen, insbesondere bei Aktien, Investmentfonds, ETFs, GmbH-Anteilen und Derivaten. Dazu gehören die steuerliche Analyse des Depots, die Ermittlung der relevanten stillen Reserven, die Vorbereitung des Antrags auf Nichtfestsetzung und die Zusammenstellung geeigneter Nachweise für die jährliche Meldung. Über unsere Online-Steuerberatung betreuen wir Anlegerinnen und Anleger in ganz Österreich. In einem Video-Call besprechen wir deine Fragen und erarbeiten gemeinsam eine passende Lösung für deine steuerliche Situation. Hier geht’s zur Buchung:

Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.

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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.