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Klienten-Info - Aktuell

August 2025

Handwerkerbonus für das Jahr 2025

Der Handwerkerbonus als Teil des Konjunkturpakets "Wohnraum und Bauoffensive" fördert Handwerksarbeiten und Leistungen professioneller Handwerker (auch im Zuge von Neubauten) und soll damit sowohl Anreize für Umbauten, Sanierungen und Wohnraumschaffung setzen als auch die Schwarzarbeit eindämmen. Der Handwerkerbonus kann auch für entsprechende Leistungen im Kalenderjahr 2025 beantragt werden, wobei die förderbaren Kosten für 2025 mit 7.500 € pro Kalenderjahr und Förderungswerber begrenzt sind. Die Förderung - es handelt sich dabei um einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss - beträgt für 2025 maximal 20 % der förderbaren Arbeitskosten (netto) und somit maximal 1.500 € pro Förderungswerber sowie pro Wohneinheit. Als Minimalgrenze sind 50 € Förderung pro eingereichte Schlussrechnung vorgesehen.

Da durch den Handwerkerbonus die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen i.Z.m. Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung- und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohnbereich gefördert werden soll, können nur Kosten für die reine Arbeitsleistung geltend gemacht werden - Fahrtkosten, Entsorgungs-, Material-, Planungs- oder Beratungskosten etc. sind nicht förderungsfähig. Überdies muss es sich um von Privatpersonen am eigenen bzw. am zukünftigen Haupt- oder Nebenwohnsitz getragene Kosten handeln. Vom Handwerkerbonus umfasste, förderfähige Leistungen sind beispielsweise Malerarbeiten, Austausch von Bodenbelägen, Austausch von Fenstern, Verlegung von Wand- und Bodenfliesen, Tischlerarbeiten i.Z.m. Einbaumöbeln oder Einbauküchen, Gartengestaltung und Gartenarbeiten usw.

Der Antrag auf Gewährung des Handwerkerbonus für 2025 kann längstens bis 28.2.2026 gestellt werden, vorausgesetzt es liegen ausreichend budgetäre Mittel vor (es besteht kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus). Ein Förderantrag kann mehrere Rechnungen beinhalten, wobei sich alle Rechnungen in einem Antrag auf ein und denselben Wohnsitz beziehen müssen. Das Antragsformular kann u.A. auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at ausgefüllt werden, z.B. mittels ID Austria. Darüber hinaus muss jedenfalls der Name des Förderwerbers mit dem Namen auf der Rechnung (jene muss auch den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen) zwingend übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung über die Arbeitsleistung muss jedoch nicht zwingend auf den Förderwerber lauten. Bei den Rechnungen ist insbesondere wichtig, dass die Arbeitsleistungen auf der Rechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen, z.B. für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten, sind nicht förderfähig - eine Ausnahme besteht, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.

Um Mehrfachförderungen zu verhindern, darf eine für den Handwerkerbonus eingereichte Rechnung nicht auch bei einer anderen Bundes- oder Landesförderstelle eingereicht worden sein, um eine Förderung von Arbeitskosten von bis zu 7.500 € im Jahr 2025 zu erlangen. Eine Kombination mit anderen Förderungen, wie z.B. der "Raus aus Öl und Gas" Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem, ist nicht möglich - ebenso wenig dürfen die Arbeitsleistungen bereits durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein und die Kosten dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Bild: © Gautierbzh - stock.adobe.com

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