Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

News

Kategorien

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.enzinger-stb.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Betriebsstätte bei Tätigkeit eines ausländischen Arztes in österreichischen Ordinationsräumen?


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Dezember 2013

Betriebsstätte bei Tätigkeit eines ausländischen Arztes in österreichischen Ordinationsräumen?

Ein ausländischer Arzt ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbringt in diversen österreichischen Kliniken auf Basis von abgeschlossenen Verträgen chirurgische Tätigkeiten. Dazu wurden ihm zu den Behandlungszeiten Räume zur Verfügung gestellt. Für das Finanzamt reichte diese bloße Mitbenützung aus, um eine Betriebsstätte anzunehmen und somit Einkommensteuer für die in Österreich vollbrachte Tätigkeit vorzuschreiben. Wenngleich der UFS jüngst (GZ RV/0107-F/13 vom 6.9.2013) keine inhaltlich finale Entscheidung treffen musste, beinhaltet der Sachverhalt doch einige bemerkenswerte Aussagen.

Eine Betriebsstätte ist eine feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient. Der Steuerpflichtige muss dazu zwar die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte haben, sie muss jedoch nicht im Eigentum der Person stehen. Es genügt vielmehr, dass sie für Zwecke des Unternehmens ständig zur Verfügung steht. In früheren VwGH-Erkenntnissen wurde auch ausgesprochen, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen kann. Diese Erkenntnisse bezogen sich aber auf Geschäftsführer und Unternehmensberater, wobei hier ein Raum alleine und allenfalls Hilfsmittel (Strom, Telefon etc.) zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen können. Der UFS räumte nun aber ein, dass hierbei berufsbezogen zu ermitteln ist, inwieweit im konkreten Fall für die Ausübung der Tätigkeit ein Bedarf nach sachlicher Ausstattung besteht und welcher Art dieser Bedarf ist.

Der UFS führte nun aus, dass bei einem Arzt aufgrund seiner Tätigkeit die Zurverfügungstellung eines Raumes alleine nicht ausreicht, um eine Betriebsstätte in Österreich annehmen zu können. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob die medizinischen Geräte und Apparaturen bei Bedarf jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sind die Ausgestaltung des Mitbenutzungsrechtes des Arztes sowie die vertragliche Gestaltung mit dem Vermieter der Räumlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Gerade in dieser Frage hat jedoch das Finanzamt widersprüchliche Feststellungen getroffen. Einerseits wurde behauptet, der Arzt hätte das erforderliche Arbeitswerkzeug selbst mitnehmen müssen und andererseits wären ihm der Raum, ein Behandlungsstuhl sowie Geräte, Zubehör und Verbrauchsmaterial zur Verfügung gestellt worden. In der Entscheidung spielte der UFS den Ball daher wegen mangelnder Sachverhaltserhebung wieder zurück an die erste Instanz. Da der VwGH zu Ärzten im Speziellen in diesem Zusammenhang noch keine Entscheidung getroffen hat, bleibt das Betriebsstättenrisiko für ausländische Ärzte weiterhin aufrecht.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.