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Kurz-Info: Meldepflicht für den Country-by-Country Report bis 31.12.2016


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Dezember 2016
Kategorien: Klienten-Info

Kurz-Info: Meldepflicht für den Country-by-Country Report bis 31.12.2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sieht neben der Erstellung bzw. Bereitstellung von Master File und Local File für besonders große Konzerne (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz von mindestens 750 Mio. €) die Verpflichtung zur Erstellung des Country-by-Country Reports (CbC-Report) vor. Obwohl die Abgabe des CbC-Reports grundsätzlich die Konzernobergesellschaft betrifft, sind österreichische Unternehmen, die Teil eines solch großen Konzerns sind, von einer Meldepflicht betroffen. Sie müssen nämlich gem. § 4 VPDG bis zum 31.12.2016 melden, welche (ausländische) Konzern(ober)gesellschaft den CbC-Report erstellen wird. Der CbC-Report soll zwischen den Finanzverwaltungen der für den Konzern relevanten Länder ausgetauscht werden und enthält zusätzliche Informationen, welche den nationalen Steuerbehörden die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern soll. Das BMF hat nunmehr das Formular „VPDG 1 - Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)“ veröffentlicht. Wichtig ist, dass jede österreichische Gesellschaft, welche Teil einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe ist, dieser Meldepflicht nachkommen muss. Selbst dann, wenn die Umsatzerlösschwelle von 50 Mio. € nicht überschritten wurde und somit keine Verpflichtung zur Erstellung von standardisierter Verrechnungspreisdokumentation (z.B. österreichisches Local File) besteht.

Bild: © NAN - Fotolia

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