Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

News

Kategorien

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.enzinger-stb.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Dezember 2017
Kategorien: Klienten-Info

Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018

Mit 1.1.2018 werden die Mehrwertsteuer-Regelungen in der Schweiz für ausländische Unternehmer wesentlich verschärft. Dadurch sollen die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abgebaut werden.

Vorab eine Entwarnung - für reine Warenlieferungen von ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ändert sich nichts, sofern der ausländische Lieferant nicht als Importeur auftritt und die Einfuhrsteuer übernimmt. Umsatzsteuerlich befindet sich nämlich hier der Lieferort auch weiterhin im Ausland. Daher kommt es zu keiner relevanten Änderung. Anders jedoch bei ausländischen Unternehmen, die Lieferungen mit umsatzsteuerlichem Lieferort Schweiz durchführen. Bisher waren diese nur von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn die steuerbaren Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein zusammen 100.000 CHF unterschritten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die weltweiten Umsätze für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sind. Erbringt ein Unternehmer mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 CHF Lieferungen mit Lieferort Schweiz, hat sich der Unternehmer in der Schweiz zu registrieren und Mehrwertsteuer abzuführen.

Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leistungen, wie es in der Europäischen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leistungen eines ausländischen Unternehmens an ein Schweizer Unternehmen mit Leistungsort Schweiz unterliegen der sogenannten Bezugsteuer. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Definition einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Österreich. Vor allem im Bauhaupt und -nebengewerbe gibt es Unterschiede zur österreichischen Definition. Beispielsweise zählen reine Arbeitsleistungen (wie Reparaturen, Montagen und Reinigung an Anlagen) und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch nicht als Leistungen im Sinne des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes. Ebenso für Architektenleistungen mit Grundstücksbezug in der Schweiz und Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer bestehen Ausnahmeregelungen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in diesen Fällen mit solchen "Leistungen" in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.

Bild: © pressmaster - Fotolia

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.