Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

News

Kategorien

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.enzinger-stb.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden - Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können.

Der Verlustrücktrag knüpft an einige Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen von betrieblichen Einkünften ist der Verlustrücktrag mit 5 Mio. € pro Unternehmen begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Veranlagung 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlust im Rahmen der Veranlagung 2018 (Höchstbetrag 2 Mio. €) rückgetragen werden. Der neue Verlustrücktrag geht dem schon länger bestehenden Verlustvortrag vor, wobei Verluste aus der Veranlagung 2020, welche nicht rückgetragen werden können, vorgetragen und in den Folgejahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Verlustvortrag die 75%-Grenze (Ausgleich des Verlusts mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte) zu berücksichtigen, welche aber nicht beim Verlustrücktrag gilt. Der Verlustrücktrag ist verfahrensrechtlich auch möglich, wenn bereits für die Veranlagungsjahre 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist.

Erwartungsgemäß gelten Sonderregelungen für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und bei Unternehmensgruppen. Wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2020 endet, haben Unternehmen dahingehend ein Wahlrecht, dass sie entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschaftsjahr 2019/20) oder aus der Veranlagung 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/21) rücktragen. Das Wahlrecht kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist (auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen) der Verlustrücktrag ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Maßgebend ist überdies das Gruppeneinkommen und der Höchstbetrag beträgt 5 Mio. € für den Gruppenträger und 5 Mio. € für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied (dessen Einkommen dem Gruppenträger zugerechnet wurde).

Im Sinne eines möglichst schnellen Liquiditätseffekts wird schließlich sichergestellt, dass eine Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag) im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer sogenannten "COVID-19-Rücklage" in der Veranlagung 2019 gelingen. Konkret können voraussichtlich betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten und somit gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Bild: © Adobe Stock - mihacreative

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.