Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

News

Kategorien

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.enzinger-stb.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Steuerreform bringt große Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Dezember 2021
Kategorien: Klienten-Info

Steuerreform bringt große Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen war in der Vergangenheit durch einiges an Komplexität gekennzeichnet (siehe auch KI 03/18). Der Begutachtungsentwurf zur ökosozialen Steuerreform sieht nunmehr vor, dass die Einkünfte i.Z.m. Kryptowährungen (prominentestes Beispiel ist Bitcoin) in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeitablauf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erreicht werden kann. Hingegen soll - wie bereits üblich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und etwa auch bei Derivaten auf Kryptowährungen - zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen unterschieden werden. Regelmäßig soll dabei der besondere Steuersatz von 27,5 % (analog z.B. zu den Einkünften aus Aktieninvestments) zur Anwendung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inländischen Schuldner bzw. vom inländischen Dienstleister einbehalten und abgeführt werden. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen.

Der Begutachtungsentwurf enthält auch eine Definition des Begriffs Kryptowährung: "digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann."

Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem Begutachtungsentwurf entsprechend die Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen umfassen wie auch das "Mining" von Kryptowährungen. Hingegen sollen "Staking", "Airdrops" und "Bounties" nicht zu den laufenden Einkünften zählen. Unter Aidrops oder Bounties werden regelmäßig unentgeltlich oder nur für eine unwesentliche Gegenleistung übertragene Kryptowährungen verstanden. Zu den realisierten Wertsteigerungen sollen neben Veräußerungen von Kryptowährungen auch der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den laufenden Einkünften zählen, sollen sie unter den Tatbestand der realisierten Wertsteigerungen fallen - die Anschaffungskosten sind dann mit Null festzusetzen. Zu keinen realisierten Wertsteigerungen soll es bei dem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung kommen - es würden dann die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung übertragen werden.

Dem Anschaffungszeitpunkt und den Anschaffungskosten von Kryptowährungen kommt nunmehr größere Bedeutung zu, da sie über die generelle Steuerpflicht entscheiden können und auch für die Höhe der Besteuerung maßgeblich sind. Der Begutachtungsentwurf sieht dabei vor, dass bei unbekannten Anschaffungskosten grundsätzlich die Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt gelten sollen (dies ist typischerweise wichtig für den inländischen Schuldner oder Dienstleister), sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde er vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, so soll von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 ausgegangen werden.

Bild: © Adobe Stock - Zerbor

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.