Viele Anleger:innen, die ihr Kapitalvermögen über einen steuereinfachen Anbieter wie Flatex, Bitpanda oder Trade Republic verwalten, gehen von einer naheliegenden Annahme aus: Wenn Aktiengewinne und -verluste beim selben Broker liegen, findet ein automatischer Verlustausgleich statt – und die Kapitalertragsteuer (KESt) wird entsprechend reduziert. Das stimmt für viele Fälle. Doch sobald Kryptowährungen ins Spiel kommen, gelten eigene Regeln – und genau hier entstehen in der Praxis teure Missverständnisse.

Als Steuerberater:innen mit Spezialisierung auf Kapitalvermögen sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Mandant:innen zu viel KESt bezahlt haben – einfach weil sie nicht wussten, dass ein Verlustausgleich zwischen Krypto-Einkünften und anderen Kapitaleinkünften nicht automatisch erfolgt, sondern aktiv über die Einkommensteuerklärung beantragt werden muss. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, was du konkret tun kannst – und wann es sich lohnt, deine Situation von Expert:innen prüfen zu lassen.

Du hast Fragen zu deiner Steuersituation? Wir sind sowohl auf Kapitalvermögen, als auch auf Kryptowährungen spezialisiert. Buch einfach gleich einen Termin mit uns:

Ein häufiger Irrtum beim Verlustausgleich

Steuereinfache Anbieter übernehmen für ihre Kund:innen viel Arbeit: Sie berechnen die KESt, behalten sie ein und führen sie ab. Innerhalb bestimmter Einkunftsarten führen sie auch einen automatischen Verlustausgleich durch – also die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines Kalenderjahres.

Die österreichische Finanzverwaltung hält in den Einkommensteuerrichtlinien ausdrücklich fest:

Zwei Ebenen des Verlustausgleichs

Um die Unterschiede beim Verlustausgleich allgemein besser zu verstehen, hilft folgende Unterscheidung:

Welcher Verlustausgleich passiert automatisch?

Ein inländischer Anbieter, der als sogenannter Abzugsverpflichteter die KESt berechnet, einbehält und abführt, darf den automatischen Verlustausgleich bei Krypto-Einkünften ausschließlich innerhalb dieser Einkunftsart durchführen. Die folgende Übersicht zeigt, was automatisch möglich ist – und was nicht:

Verlustausgleich beim AnbieterAutomatisch möglich?
Aktiengewinn mit AktienverlustJa
Dividenden mit AktienverlustJa
ETF-Gewinn mit AktienverlustJa
Krypto-Gewinn mit Krypto-VerlustJa
Aktienverlust mit Krypto-GewinnNein
Aktiengewinn mit Krypto-VerlustNein
Krypto-Einkünfte mit anderen KapitaleinkünftenNein

Maria ist Anlegerin und nutzt einen inländischen steuereinfachen Anbieter sowohl für Aktien als auch für Kryptowährungen. Im Kalenderjahr erzielt sie:

Wirtschaftlich betrachtet bleiben 4.000 Euro übrig. Der Anbieter darf den Aktienverlust beim automatischen Verlustausgleich für die Krypto-Einkünfte jedoch nicht berücksichtigen. Daher wird die KESt in Höhe von EUR 2.750,00 auf den vollen Krypto-Gewinn berechnet und einbehalten – ohne Anrechnung des Aktienverlustes.

Dafür muss sie ein entsprechendes Formular in FinanzOnline freischalten und vollständige Jahresaufstellungen aller beteiligten Anbieter vorlegen.

Dasselbe Prinzip gilt spiegelbildlich: Erzielt Maria mit Kryptowährungen einen Verlust und mit Aktien einen Gewinn, darf der Anbieter den Krypto-Verlust ebenfalls nicht automatisch mit dem Aktiengewinn verrechnen. Auch hier ist die Einkommensteuerklärung der richtige Weg. Wie das genau geht und welche Formulare nötig sind, erfährst du in unserem Krypto Steuer Guide für Österreich, einfach auf unserer Plattform cryptotax zum Download:

Verlustverwertung erfolgt? Wann du genauer hinschauen solltest

Verlasse dich in diesen Fällen nicht darauf, dass der automatische KESt-Abzug bereits alle möglichen Verlustverrechnungen enthält. Für die Steuerklärung benötigst du vollständige Jahresaufstellungen und Steuerbescheinigungen aller beteiligten Anbieter.

Steueroptimierung: Verlustausgleich aktiv planen

Wer sein Kapitalvermögen aktiv verwaltet, hat bis zum Jahresende die Möglichkeit, Verluste und Gewinne gezielt zu realisieren. Das gilt auch für Kryptowährungen:

Durch den Tausch gegen Fiat-Währung (z. B. Euro oder US-Dollar) können Verluste oder Gewinne aus Positionen realisiert werden, die ab dem 1. März 2021 erworben wurden. So lässt sich das steuerliche Ergebnis des laufenden Jahres noch aktiv beeinflussen. Hier findest du alle Infos zu Krypto-Steueroptimierung und zur Planung eines Krypto-Verlustausgleichs.

Welche konkreten Schritte für dich sinnvoll sind und worauf du achten musst, besprechen wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch – persönlich in Graz oder bequem per Video-Call.

Auch wenn Kryptowährungen und Aktien beim selben steuereinfachen Anbieter liegen, werden Krypto-Einkünfte beim automatischen Verlustausgleich separat behandelt. Der Anbieter muss Krypto-Gewinne und Krypto-Verluste zwar innerhalb dieser Einkunftsart automatisch verrechnen – eine Übergreifende Verrechnung mit Aktien, Fonds oder anderen Kapitalanlagen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und erst über die jährliche Einkommensteuerklärung möglich.

Eine Steuerklärung kann in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Verlustverrechnung und damit zu einer Steuerrückerstattung führen. Welche Beträge tatsächlich verrechenbar sind, hängt von den genutzten Kapitalanlagen, den beteiligten Anbietern und der steuerlichen Einordnung im Einzelfall ab.

Deine nächsten Schritte – wir helfen dir dabei

Enzinger Steuerberatung hat sich auf Kapitalvermögen und Kryptowährungen spezialisiert und begleitet Anleger:innen in ganz Österreich – von der Prüfung einzelner Transaktionen bis zur vollständigen Einkommensteuerklärung. Wir kennen die Fallstricke, die steuereinfache Anbieter hinterlassen, und wissen, wie du deine Rückerstattungsmöglichkeiten voll ausschöpfst.

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Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.

Lies hier mehr zur Besteuerung von Kapitalerträgen:


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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.