Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

News

Kategorien

Klienten-Info - Aktuell

Mai 2025
Kategorien: Klienten-Info

Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bei (kurzfristiger) Entsendung in die USA

Für die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat, woraus regelmäßig das Besteuerungsrecht am Welteinkommen resultiert, sind mehrere Kriterien ausschlaggebend, welche dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) folgend nacheinander geprüft werden müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige mit ihrem Welteinkommen (in- und ausländische Einkünfte) nur in einem Staat steuerpflichtig sind und Doppelbesteuerung vermieden wird.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7103375/2024 vom 12.11.2024) mit einer Entsendung von Österreich in die USA auseinanderzusetzen, bei der nicht klar war, ob Österreich oder die USA das Besteuerungsrecht an dem im Zeitraum 2017 bis 2018 in den USA bezogenen Gehalt haben sollte. Hintergrund war eine von 1.2.2017 bis 31.1.2019 befristete Entsendung (die tatsächliche Rückkehr nach Österreich erfolgte im Dezember 2018) durch den österreichischen Arbeitgeber an ein (Konzern)Unternehmen in den USA, wobei der Arbeitnehmer zu diesem Zweck in die USA übersiedelte - mitsamt Ehefrau, den beiden Kindern und zwei Haustieren. Ursprünglich war die Entsendung für drei Jahre angedacht gewesen, mit der Option auf Verlängerung um zwei Jahre.

Erster Anhaltspunkt für die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat gem. DBA ist, ob der Steuerpflichtige dort über eine ständige Wohnstätte verfügt. Dies war sowohl in den USA als auch in Österreich der Fall gewesen. Eine ständige Wohnstätte in Österreich (bzw. das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes) ist selbst dann gegeben, wenn eine vollständig eingerichtete Wohnung während des Auslandsaufenthalts unbewohnt zurückgelassen und nicht vermietet wird. Für die Abklärung der steuerlichen Ansässigkeit muss folglich in einem nächsten Schritt jener Staat ermittelt werden, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Grundsätzlich ist dabei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen, wobei den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als den persönlichen Beziehungen. Zeitlich betrachtet ist bei der Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Auf die vorliegende Entsendung von Österreich in die USA bezogen spricht für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich das in Österreich als Nebenwohnsitz gemeldete Eigenheim, die durchgehende österreichische Sozialversicherungsnummer, Spendenzahlungen der Ehefrau in Österreich, Überweisungen auf ein österreichisches Bank- und Sparkonto, der Aufenthalt der engen Verwandten des Steuerpflichtigen in Österreich, der auch während der Entsendung aufrechte Dienstvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber und insbesondere der bereits bei Wegzug aus Österreich bestehende Plan, die Kinder nach der Rückkehr wieder in das österreichische Schulsystem zu integrieren. Außerdem ist zu bedenken, dass eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen lässt, wenn die Familie an den Arbeitsort ins Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.

Für die USA als Mittelpunkt der Lebensinteressen sprach hingegen, dass das Gehalt während der Entsendung in die USA auf ein Bankkonto in den USA überwiesen wurde und dass die Söhne eine Schule in den USA besuchten und in örtlichen Sportvereinen aktiv waren. Überdies hatte die Ehefrau des Steuerpflichtigen ihre Yoga-Ausbildung in den USA abgeschlossen und vor Ort unentgeltlich Yoga-Unterricht angeboten. Schließlich hatte sich die ganze Familie während des Entsendungszeitraums ausschließlich in den USA aufgehalten und dort auch die gesamte Freizeit und Urlaube verbracht.

Das BFG kam zum Ergebnis - auch unter Berücksichtigung einer zuvor ergangenen VwGH-Entscheidung - dass vor allem die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechen. Insbesondere wurde bereits vor Ende der Entsendung der Entschluss gefasst, wieder nach Österreich zurückzukehren, um den Kindern die problemlose Wiedereingliederung in das österreichische Schulsystem zu ermöglichen - tatsächlich erfolgte die Rückkehr nach Österreich schon nach 23 Monaten. Die engeren Bindungen zu Österreich schon während der Dauer des Auslandsaufenthalts zeigen sich auch darin, dass vor und während der Entsendung in Hinblick auf die schulische Weiterentwicklung der Kinder Kontakt zur Schule und zum österreichischen Bildungsministerium aufgenommen wurde. Laut Auffassung des BFG bestanden hingegen in den USA weder Mitgliedschaften in Vereinen noch mehr als nur üblicher Kontakt zu Arbeitskollegen, woraus ein Überwiegen der persönlichen Beziehungen zu den USA keinesfalls angenommen werden konnte. Somit waren die amerikanischen Einkünfte in Österreich unter Anrechnung der amerikanischen Steuer zu erfassen.

Bild: © Adobe Stock - BullRun

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.