Mit der Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) seit November 2025 werden Unternehmen in Österreich zu neuen Investitionen motiviert. Der Investitionsfreibetrag wird dabei massiv ausgeweitet. Damit können künftig bis zu 22% der Anschaffungskosten zusätzlich zur Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Beitrag besprechen wir die Voraussetzungen und zeigen Beispiele, wie dein Unternehmen vom IFB profitieren kann.
Was ist der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für betriebliche Investitionen.
Er mindert – zusätzlich zur üblichen Abschreibung (AfA) – den steuerpflichtigen Gewinn und somit auch die effektive Steuerbelastung. Der IFB kann insgesamt bis zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Um die Konjunktur zu stärken und Investitionen anzukurbeln, sollen mit einem erhöhten Investitionsfreibetrag Investitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 stärker steuerlich gefördert werden.
Abhängig von der Art der Investition gilt:
| Art der Investition | IFB-Satz bisher | Neuer IFB-Satz |
|---|---|---|
| Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens | 10% | 20% |
| Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung/Digitalisierung | 15% | 22% |
Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?
Der Investitionsfreibetrag steht allen zu, die betriebliche Einkünfte erzielen – also:
- Einzelunternehmer:innen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
Achtung
Bei Anwendung einer Pauschalierung kann der IFB nicht geltend gemacht werden.
Voraussetzungen & Einschränkungen für den Investitionsfreibetrag
Begünstigt sind neue, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zugeordnet sind
- Anlagen zur Förderung oder Speicherung fossiler Energieträger
- PKW und Kombi (ausgenommen E-PKW)
- Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter mit weniger als 4 Jahren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden)
- etc.
Kombination mit dem Gewinnfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (IFB) und der Gewinnfreibetrag (GFB) können – richtig eingesetzt – gemeinsam für eine zusätzliche Steuerersparnis sorgen. Eine Kombination ist möglich, wenn der IFB und der Grundfreibetrag des GFB angewendet werden. So ergibt sich eine zweistufige Entlastung: Zuerst wird der Gewinn durch den IFB gesenkt, danach kommt auf den reduzierten Gewinn der Grundfreibetrag des GFB zur Anwendung.
Beachte
Eine Kombination mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist nicht möglich! Für Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen wird, kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.
Wie der Gewinnfreibetrag funktioniert und welche Regelungen gelten, erklären wir hier:
Beispiele: Investitionsfreibetrag in der Praxis
Beispiel A: Investitionsfreibetrag ohne Gewinnfreibetrag
Ein Unternehmen plant im Jahr 2025 den Kauf einer neuen Produktionsmaschine (Anschaffungskosten: 200.000 €, betriebliche Nutzung mindestens 4 Jahre).
Art der Investition: Standard-Investition
Anwendbarer Satz: 20%
Der Investitionsfreibetrag beträgt: 200.000 € x 20% = 40.000 €
Diese 40.000 € können zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Unternehmen reduziert damit seinen steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung von beispielsweise 300.000 € auf 260.000 € – ein deutlicher Steuervorteil.
Info
Handelt es sich stattdessen um eine ökologische Investition (z.B. Wärmepumpe oder Photovoltaikanalage), wäre der Satz 22%, also ein IFB von 44.000 €.
Beispiel B: Investitionsfreibetrag mit Gewinnfreibetrag
Unternehmer:in X erzielt im Jahr 2025 einen Jahresgewinn (nach AfA) von 30.000 € und tätigt eine ökologische Investition in Höhe von 35.000 €.
22 % der Anschaffungskosten können als „ökologischer“ Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Zusätzlich steht der Grundfreibetrag aus dem Gewinnfreibetrag zu.
| Position | Betrag (€) | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vorläufiger Jahresgewinn | 30.000,00 | nach Berücksichtigung der AfA |
| – IFB (22% von 35.000 €) | – 7.700,00 | zusätzliche Betriebsausgabe |
| Bemessungsgrundlage GFB | 22.300,00 | nach Abzug IFB |
| – Grundfreibetrag (15% von 22.300 €) | – 3.345,00 | Freibetrag lt. GFB |
| Steuerbemessungsgrundlage | 18.955,00 | verbleibender Gewinn |
In Summe reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage also um 11.045 €, was zu einer spürbaren Steuerersparnis führt.
Fazit
Der erhöhte Investitionsfreibetrag setzt ein deutliches Signal für österreichische Unternehmen:
Er fördert Investitionen in Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Zukunftstechnologien – und stärkt damit nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig ist er eine effektive Möglichkeit, die Steuerlast gezielt zu senken und Investitionen steuerlich optimal zu gestalten.
In Kombination mit dem Gewinnfreibetrag entsteht ein starkes Instrument, um wirtschaftlich sinnvoll zu investieren und gleichzeitig steuerlich zu profitieren.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

