Mit der Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) seit November 2025 werden Unternehmen in Österreich zu neuen Investitionen motiviert. Der Investitionsfreibetrag wird dabei massiv ausgeweitet. Damit können künftig bis zu 22% der Anschaffungskosten zusätzlich zur Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Beitrag besprechen wir die Voraussetzungen und zeigen Beispiele, wie dein Unternehmen vom IFB profitieren kann.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für betriebliche Investitionen.

Um die Konjunktur zu stärken und Investitionen anzukurbeln, sollen mit einem erhöhten Investitionsfreibetrag Investitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 stärker steuerlich gefördert werden.

Abhängig von der Art der Investition gilt:

Art der InvestitionIFB-Satz bisherNeuer IFB-Satz
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens10%20%
Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung/Digitalisierung15%22%

Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?

Der Investitionsfreibetrag steht allen zu, die betriebliche Einkünfte erzielen – also:

Achtung

Bei Anwendung einer Pauschalierung kann der IFB nicht geltend gemacht werden.

Voraussetzungen & Einschränkungen für den Investitionsfreibetrag

Nicht begünstigt sind insbesondere:

Kombination mit dem Gewinnfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag (IFB) und der Gewinnfreibetrag (GFB) können – richtig eingesetzt – gemeinsam für eine zusätzliche Steuerersparnis sorgen. Eine Kombination ist möglich, wenn der IFB und der Grundfreibetrag des GFB angewendet werden. So ergibt sich eine zweistufige Entlastung: Zuerst wird der Gewinn durch den IFB gesenkt, danach kommt auf den reduzierten Gewinn der Grundfreibetrag des GFB zur Anwendung.

Beachte

Eine Kombination mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist nicht möglich! Für Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte GFB in Anspruch genommen wird, kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.

Wie der Gewinnfreibetrag funktioniert und welche Regelungen gelten, erklären wir hier:

Beispiele: Investitionsfreibetrag in der Praxis

Beispiel A: Investitionsfreibetrag ohne Gewinnfreibetrag

Ein Unternehmen plant im Jahr 2025 den Kauf einer neuen Produktionsmaschine (Anschaffungskosten: 200.000 €, betriebliche Nutzung mindestens 4 Jahre).

Art der Investition: Standard-Investition
Anwendbarer Satz: 20%

Diese 40.000 € können zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Unternehmen reduziert damit seinen steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung von beispielsweise 300.000 € auf 260.000 € – ein deutlicher Steuervorteil.

Info

Handelt es sich stattdessen um eine ökologische Investition (z.B. Wärmepumpe oder Photovoltaikanalage), wäre der Satz 22%, also ein IFB von 44.000 €.

Beispiel B: Investitionsfreibetrag mit Gewinnfreibetrag

Unternehmer:in X erzielt im Jahr 2025 einen Jahresgewinn (nach AfA) von 30.000 € und tätigt eine ökologische Investition in Höhe von 35.000 €.
22 % der Anschaffungskosten können als „ökologischer“ Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Zusätzlich steht der Grundfreibetrag aus dem Gewinnfreibetrag zu.

PositionBetrag (€)Beschreibung
Vorläufiger Jahresgewinn30.000,00nach Berücksichtigung der AfA
– IFB (22% von 35.000 €)– 7.700,00zusätzliche Betriebsausgabe
Bemessungsgrundlage GFB22.300,00nach Abzug IFB
– Grundfreibetrag (15% von 22.300 €)– 3.345,00Freibetrag lt. GFB
Steuerbemessungsgrundlage18.955,00verbleibender Gewinn

Fazit

Der erhöhte Investitionsfreibetrag setzt ein deutliches Signal für österreichische Unternehmen:
Er fördert Investitionen in Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Zukunftstechnologien – und stärkt damit nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig ist er eine effektive Möglichkeit, die Steuerlast gezielt zu senken und Investitionen steuerlich optimal zu gestalten.

In Kombination mit dem Gewinnfreibetrag entsteht ein starkes Instrument, um wirtschaftlich sinnvoll zu investieren und gleichzeitig steuerlich zu profitieren.

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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.