Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Hallo ich bin dein TaxMate! Ich unterstütze dich gerne dabei uns und unsere Services besser kennenzulernen. Wenn du mir ein paar einfache Fragen beantwortest, kann ich dir genau sagen, welcher Service für dich passt!
Du kannst gerne einen Call für eine Beratungseinheit mit einer Expertin oder einem Experten von uns buchen! Im Call kannst du steuerliche Fragen stellen, um z.B. zu klären, ob du bestimmte Kosten bei deinem Steuerausgleich geltend machen kannst.
Hier kannst du einfach einen Termin mit Natalie Enzinger oder Felix Eder-Hofer vereinbaren: crypto-tax.at
Hier kommst du zur Website von questr dort findest du alle Infos dazu
Buch bitte einen Call bei uns, dann können wir besprechen, was wir für dich tun können. Im Call kannst du natürlich auch steuerliche Fragen stellen.
Du kommst für unser Pauschalangebot in Frage, bitte buch dein Wunschpaket im nächsten Schritt

Pauschalierung

Steuererklärung für kleine EPUs
 800,00
inkl. 20% MwSt.
  • Pauschallösung für Kleinunternehmer
  • nur wenige Details notwendig
  • Einfach Belege und Unterlagen hochladen
  • Pauschalpreis für deine Steuererklärung
  • die richtige Lösung für alle Kleinunternehmer ohne große Betriebsausgaben

Achtung, wenn du jetzt abbrichst, gehen deine Eingaben verloren. Möchtest du wirklich abbrechen?

So gelingt deine Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung für Österreich: Alle Infos zum Steuerausgleich 2023/2024 – Fristen, FinanzOnline, Freibeträge, Werbungskosten, und vieles mehr!

Steuerausgleich 2023/2024: Einkommenssteuererklärung, Arbeitnehmerveranlagung, Lohnsteuerausgleich

Die Steuererklärung und Arbeitnehmerveranlagung 2023 bietet dir in Österreich viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. In diesem Beitrag erfährst du, welche Ausgaben du absetzen kannst, um deine Steuerlast zu minimieren.

Enzinger sind deine Steuerexpert:innen in Österreich und helfen dir deine Steuerlast zu reduzieren! Bei Fragen zum Thema kannst du bequem eine Online-Steuerberatung hier buchen.

Welche Art Steuererklärung ist für dich geeignet und wie kannst du diese einreichen? Wir erklären dir erstmal alle Begriffe und die wichtigsten Eckpunkte!

Was ist der Unterschied zwischen Einkommenssteuererklärung und Arbeitnehmerveranlagung?

Wenn du Arbeitnehmer:in bist, Gehalt von deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin erhältst und keinerlei andere Einkünfte erzielst, reicht eine Arbeitnehmerveranlagung – dies ist das Formular L1 – für den jährlichen Steuerausgleich aus. Das ist quasi eine gekürzte Einkommensteuererklärung, die nicht so viele Möglichkeiten bietet, dafür aber auch einfach auszufüllen ist.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bis auf ein paar Ausnahmen freiwillig und kann sogar 5 Jahre rückwirkend gemacht werden: z.B. kann die Arbeitnehmerveranlagung 2022 kann bis 2027 durchgeführt werden).

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung – das Formular E1 – ist verpflichtend, wenn deine Einkünfte im Jahr 2023 EUR 13.981 übersteigen und du

Einkommenssteuererklärung: Fristen

Die Frist zur Abgabe deiner Einkommensteuererklärung des vorangegangenen Jahres ist der 30. April bei schriftlicher Einbringung bzw. der 30. Juni bei Online-Erklärungen über FinanzOnline. Falls du von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin vertreten wirst, sind sogar noch längere Fristen möglich.

Steuererklärung Österreich 2023: ab wann abgeben?

Hast du Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit? Dann kannst du deine Steuererklärung erst dann abgeben, wenn dein Arbeitgeber deine Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt hat.

Dein Arbeitgeber macht dies automatisch und hat dafür bis Ende Februar des Folgejahres Zeit. Spätestens ab März 2024 kannst du also deine Steuererklärung 2023 abgeben.

Steuererklärung Österreich Frist: bis wann abgeben?

Grundsätzlich müssen alle, die verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, diese bis 30. April bzw. 30. Juni über FinanzOnline einreichen. Die späteste Frist für die Steuererklärung 2023 ist somit der 30. Juni 2024.

Diese Frist kann allerdings auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag kann elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden.

Gibst du deine Steuererklärung zu spät ab, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrags verhängt werden, sofern diese Verspätung nicht entschuldbar ist.

Lässt du deine Steuererklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin erstellen, verlängert sich diese Frist bis längstens auf den 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (Abgabe der Steuererklärung 2022 bis spätestens 31. März 2024).

Steuerberater:innen können aufgrund der sogenannten Quotenregelung diese längeren Fristen in Anspruch nehmen. Es handelt sich hierbei um eine Begünstigung, die den Steuerberater:innen mehr Zeit und Flexibilität bieten soll.

Das umfassende Angebot unserer Steuerberatungskanzlei findest du hier – online oder in unserer Kanzlei im Zentrum von Graz – flexibel und persönlich, egal wo du gerade bist!

Achtung! Für Nachzahlungen, die erst nach dem 30.09. festgesetzt werden, verrechnet das Finanzamt allerdings Zinsen, das heißt wir empfehlen dir trotzdem deine Erklärungen so früh wie möglich zu erstellen.

Steuererklärung Österreich online abgeben: FinanzOnline

Was ist FinanzOnline? FinanzOnline ermöglicht dir den elektronischen Zugang zur Finanzverwaltung in Österreich. Alle Steuerzahler:innen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, können FinanzOnline kostenlos nutzen.

Steuererklärungen und andere Anträge können über FinanzOnline jederzeit erledigt werden. Du benötigst dazu nur ein Gerät mit Internetzugang (PC, Laptop, Smartphone…) und Zugangsdaten.

Wo bekomme ich (neue) Zugangsdaten für FinanzOnline?

Du hast mehrere Möglichkeiten zur (Erst-) Anmeldung bei FinanzOnline:

Wie melde ich mich bei FinanzOnline an?

Du kannst dich bei FinanzOnline ganz einfach durch Eingabe deiner Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation und deinem Passwort anmelden. Alternativ kannst du dich auch mit ID Austria (ehemals Handy-Signatur) anmelden. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass du die Erstanmeldung bereits durchgeführt hast.

Was ist eine Einkommensteuervorauszahlung und wer muss diese bezahlen?

Als lohnsteuerpflichtige:r Arbeitnehmer:in bekommt man nur denNettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Unternehmer:innen unterliegen keinem solchen Steuerabzug. Ihre Einkommensteuer wird nach Ablauf des Jahres veranlagt. Unterjährig müssen auch Unternehmer Vorauszahlungen auf Ihre Einkommensteuer leisten, die Ihnen vom Finanzamt auf Basis der Vorjahre vorgeschrieben werden. Diese Vorauszahlungen sind jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November zu entrichten.

Da das tatsächliche Einkommen allerdings erst im Nachhinein endgültig feststeht, kommt es mit der Steuererklärung dann in der Regel zu einer Steuernachzahlung bzw. einer Steuergutschrift.

Zur Schätzung der Höhe der Vorauszahlungen dienen die vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Im ersten Geschäftsjahr dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung.

Auch ein:e Arbeitnehmer:in kann eine Aufforderung zur Einkommensteuervorauszahlung bekommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr hat. Dies können z.B. Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen oder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, die zusätzlich zu einem Gehalt aus einem Dienstverhältnis eingenommen wurden, sein.

Die Höhe der vorgeschriebenen Vorauszahlungen kann durch einen Antrag bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres verändert werden. Das kann in FinanzOnline unter „Weitere Services“ unter dem Punkt „Zahlungsoptionen“ mit Klick auf „Vorauszahlung“ gemacht werden.

Es öffnet sich ein Fenster, in dem das betreffende Jahr einzugeben ist. Danach ist die Höhe der Vorauszahlung und eine Begründung einzugeben. Mit einem Klick auf „Prüfen und Einbringen“ wird der Antrag an das Finanzamt eingebracht.

Erklärungswechsel beim Finanzamt und in FinanzOnline: Formulare erklärt

Du hast bis jetzt eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht und musst nun z.B. aufgrund von Kryptowährungs-Einkünften zur Einkommensteuererklärung wechseln? Falls ja musst du, um deine Einkünfte in der Steuererklärung in FinanzOnline zu erfassen, einen Erklärungswechsel zur Einkommensteuererklärung durchführen.

Das geht ganz einfach über FinanzOnline. Nach der Anmeldung findest du unter „Weitere Services“ unter „Erklärungen“ den Punkt „Erklärungswechsel“.

Beispiel: Erklärungswechsel aufgrund von Krypto-Einkünften

Im Drop-Down-Menü „Einkünfte“ musst du nun, im Fall von Krypto-Einkünften, „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen. Als nächsten Schritt musst du die spezifische Art deiner Kapitaleinkünfte angeben. Hier kannst du zwischen „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivaten“ wählen.

Im Feld „Genaue Bezeichnung“ musst du nun eine kurze Beschreibung deiner Krypto-Einkünfte hinzufügen.

Im nächsten Teil des FinanzOnline Formulars musst du nur deine Anschrift (Land, PLZ, Ort, Straße und Hausnummer) eintragen.

Am Ende musst du noch weitere Angaben zu deinen Krypto-Einnahmen machen. Verpflichtend zu befüllen sind hier nur die beiden Felder „Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr“ und „Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr“. Hier trägst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Kryptowährungen für das laufende bzw. das darauffolgende Jahr eintragen.

Diese Information dient dem Finanzamt dazu, dir auf Basis der mitgeteilten Werte eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer vorzuschreiben. Da es sich bei den Werten nur um Schätzungen handelt, kannst du diese im Nachhinein in Form eines Antrags noch anpassen.

Wenn du hierbei Unterstützung benötigst oder andere Steuer-Fragen hast, kannst du jederzeit hier einen Online-Termin mit unseren Expert:innen vereinbaren! Du kannst gerne unsere praktische Online-Steuerberatung für ganz Österreich nutzen – unsere Leistungen sind steuerlich absetzbar, kostentransparent und flexibel.

Steuererklärung Österreich: Freibetrag

Was ist ein Freibetrag? Freibeträge, wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben, werden im Rahmen der Steuererklärung von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen und vermindern so die Bemessungsgrundlage für die Berechnung deiner Steuerschuld.

Freibetrag bei Behinderung

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, vermindern die steuerliche Bemessungsgrundlage. Eine Person gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent erreicht.

Wird kein Pflegegeld bezogen, stehen, abhängig vom Grad der Behinderung, Pauschalbeträge zu. Körperbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können und ein eigenes Kfz besitzen, steht monatlich ein pauschaler Freibetrag von EUR 190 zu. Verfügen sie über kein eigenes Kfz können die tatsächlichen Kosten für Taxifahrten bis max. EUR 153 monatlich geltend gemacht werden.

Des Weiteren gibt es noch pauschale Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und Krankendiätverpflegung.

Werbungskosten Österreich: Was kann man von der Steuer absetzen?

Was sind Werbungskosten in der Steuererklärung? Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und dazu dienen, Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten, oder Steuerpflichtige unfreiwillig treffen.

Unterschied Steuerabsetzbeträge zu Werbungskosten

Steuerabsetzbeträge sind feste Beträge, die direkt von der berechneten Steuer abgezogen werden. Das bedeutet, sie reduzieren die Höhe der Steuer, die du schuldest, unmittelbar.

Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit entstehen und die von deinem Einkommen abgezogen werden können.

Steuerabsetzbeträge verringern also direkt deine Steuerschuld, während Werbungskosten dein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Beide dienen dazu, deine Steuerlast zu mindern.

Werbungskosten Pauschale Österreich

Arbeitnehmer:innen steht ein Werbungskostenpauschale i.H.v. EUR 132 jährlich zu. Dieses Pauschale wird allerdings bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird automatisch von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Anfallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie die EUR 132 übersteigen.

Werbungskosten Beispiele: Homeoffice, KlimaTicket, Internet uvm.

Beispiele für Werbungskosten in Österreich sind:

Werbungskosten wo eintragen: Kennzahlen

In deiner Einkommensteuererklärung gibt es eine eigene Sektion für Werbungskosten. Dort kannst du deine angefallenen Werbungskosten eintragen. Wir nennen dir in den folgenden Abschnitten die Kennzahlen zu den wichtigsten Werbungskosten.

Arbeitsmittel (Kennzahl 169/719)

Hierzu zählen beruflich benützte Gegenstände wie Computer oder Mobiltelefone. Arbeitsmittel, die nicht mehr als 1.000 Euro kosten (2023), gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter. Diese geringwertigen Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung (Bezahlung) als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Übersteigen die Anschaffungskosten eines mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgutes 1.000 Euro, dann können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden. Davon hast du vielleicht schon als AfA oder Abschreibung gehört.

Digitale Arbeitsmittel wie Computer oder Mobiltelefone werden in der Kennzahl 169 erfasst, während andere Arbeitsmittel wie Kosten für typische Berufskleidung oder Werkzeuge in der Kennzahl 719 erfasst werden.

Fortbildungs-, Ausbildungs- Umschulungskosten (Kennzahl 722)

Fortbildungskosten sind abzugsfähig, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Job dienen. Im Gegensatz dazu sind Kosten für Ausbildungen immer dann absetzbar, wenn sie zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.

Zum Beispiel können das auch Kosten für ein Studium sein. Kosten für umfassende Umschulungen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, sind als „vorweggenommene Werbungskosten“ absetzbar. Sie sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der neue Beruf nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird. Der neue Beruf muss aber zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.

Zu den Fortbildungs-, Ausbildungs- Umschulungskosten zählen neben den eigentlichen Kurskosten auch Fahrtkosten und Kosten für Fachliteratur. Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich den privaten Lebensbereich betreffen, sind nicht abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Sportkurse oder Persönlichkeitsbildung. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten werden in der Kennzahl 722 erfasst.

Internet (Kennzahl 169)

Die Kosten für die beruflich veranlasste Nutzung eines privaten Internetanschlusses sind im Ausmaß der tatsächlichen beruflichen Nutzung als Werbungskosten absetzbar. Wenn eine genaue Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich ist, müssen die Kosten geschätzt und ein Privatanteil ausgeschieden werden. Diese Werbungskosten werden um das Homeoffice-Pauschale gekürzt. Die Kosten für Internet können in der Kennzahl 169 erfasst werden.

Home-Office-Pauschale

Arbeitnehmer:innen, die im Jahr 2023 im Home-Office gearbeitet haben, können ein Home-Office Pauschale geltend machen. Pro Arbeitstag im Home-Office werden pauschal 3 Euro als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt.

Dies ist maximal für 100 Tage pro Kalenderjahr möglich. So ergibt sich ein Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr. Voraussetzungen dafür sind, dass es eine Home-Office-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gibt und das der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Anzahl der Home-Office Tage aufzeichnet und über den Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermittelt. Ein eigener Antrag ist im Jahr 2023 daher nicht notwendig.

Das Pauschale dient dazu aliquot im Arbeitszimmer zu Hause entstandene Kosten wie etwa anteilige Miete, Strom, Heizung oder auch digitale Arbeitsmittel wie Computer, Telefon etc. abzugelten. Kosten beruflich verwendeter digitaler Arbeitsmittel, die über das Home-Office Pauschale hinausgehen, können weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zusätzlich zum Home-Office Pauschale können weitere 300 Euro pauschal für beruflich verwendetes, ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet wurde. Deine Ausgaben für ergonomisches Mobiliar sind in der Kennzahl 158 zu erfassen.

Fahrzeug (Kennzahl 721)

Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz können entweder in Form von Kilometergeldern oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort gelten nicht als beruflich veranlasst, da dafür sowieso der Verkehrsabsetzbetrag zusteht und automatisch von deinem Arbeitgeber berücksichtigt wird.

Das Kilometergeld für PKW beträgt 0,42 Euro pro Kilometer. Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden. Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistung sollte ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie dem Zweck der einzelnen Fahrt geführt werden.

Achtung! Wenn dein:e Arbeitgeber:in dir die Fahrtkosten ersetzt, dann darfst du sie nicht noch einmal als Werbungskosten geltend machen!

Fahrrad (Kennzahl 721)

Kosten für beruflich veranlasste Fahrten mit einem privaten Fahrrad können in Form von Kilometergeld abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Kilometergeld für Fahrradfahrten beträgt 0,38 Euro pro Kilometer. Kilometergelder können jährlich für maximal 1.500 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden. Dies entspricht einem maximalen Betrag von bis zu 570 Euro pro Jahr. Auch hier ist eine genaue Dokumentation der Fahrten wichtig und notwendig.

Reisekosten (Kennzahl 721)

Von einer Dienstreise spricht man dann, wenn Arbeitnehmer:innen über Auftrag eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin außerhalb des Dienstortes tätig werden. Reisekostensätze für die von einem Arbeitgeber bzw. von einer Arbeitgeberin aus Anlass einer Dienstreise bezahlt werden sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

Erhalten Arbeitnehmer:innen keine oder nur einen Teil der ihnen zustehenden Reisekostensätze, können sie diese ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings muss es sich um eine beruflich veranlasste Reise handeln.

Um eine beruflich veranlasste Reise handelt es sich dann, wenn Arbeitnehmer:innen aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (min. 25 km Fahrtstrecke) unternehmen. Die Dauer der Reise muss dabei im Inland länger als drei Stunden betragen. Fahrtkosten können allerdings bereits bei geringeren Entfernungen und kürzerer Dauer der Reise absetzbar sein.

Eine beruflich veranlasste Reise kann, im Gegensatz zur Dienstreise, auch ohne Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gegeben sein. Dies könnte beispielsweise eine Teilnahme an einer Ausbildung zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes sein.

Neben Reisekosten können auch bestimmte Beträge an Tagesgeldern und Nächtigungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Beruflich veranlasste Reisekosten sind in der Kennzahl 721 zu erfassen.

Du bist dir unsicher bei der Bemessung der Reisekosten, Tagesgeldern oder Nächtigungskosten? Dann buche hier einen Online-Video-Call mit unseren Steuerexpert:innen!

Pflichtbeiträge (Kennzahl 274)

Selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge wie z.B. freiwillige Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung oder Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Diese kannst du in der Kennzahl 274 erfassen.

Die wichtigsten Steuerabsetzbeträge in Österreich

Steuerabsetzbeträge sind feste Beträge, die direkt von der berechneten Steuer abgezogen werden. Somit reduzieren sie die Höhe der Steuer, die du schuldest, unmittelbar. Hier folgen die wichtigsten Steuerabsetzbeträge:

Familienbonus Plus

Auf den Familienbonus Plus haben unbeschränkt steuerpflichtige Eltern Anspruch, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Er steht dem Familienbeihilfenbezieher, dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers und dem Unterhaltsverpflichteten zu, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet.

Der Familienbonus Plus beträgt für 2023 2.000,16 Euro jährlich (166,68 Euro monatlich) für Kinder bis zum 18. Geburtstag bzw. 650,16 Euro jährlich (54,18 Euro monatlich) für Kinder über 18 Jahre so lange für dieses Kind die Familienbeihilfe zusteht. Er kann für jedes Kind pro Jahr höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die zu zahlende Einkommensteuer höchstens auf null.

Der Familienbonus Plus kann entweder unterjährig beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/Steuererklärung beantragt werden. Er kann des Weiteren entweder von einem Elternteil zur Gänze oder von beiden Elternteilen zur Hälfte bezogen werden.

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt für 2023 421 Euro pro Jahr und dient zur pauschalen Abdeckung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Jahr 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag, je nach Einkommen, um bis zu 684 Euro (Zuschlag). Der Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin an das Finanzamt gemeldet.

Arbeitnehmer:innen, die weit von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder unzumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beantragen. Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale, besteht ebenso Anspruch auf ein Pendlereuro und der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich unter Umständen auf bis zu 726 Euro.

Pensionistenabsetzbetrag

Pensionist:innen mit einem Einkommen von bis zu 18.410 Euro jährlich haben für 2023 Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag von 868 Euro pro Jahr. Der Betrag verringert sich bei einem höheren Einkommen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit auf den Anspruch auf einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag von 1.278 Euro für 2023 wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag beträgt im Jahr 2023 61,80 Euro und wird jedem Steuerpflichtigem gewährt der Familienbeihilfe bezieht. Er soll die Unterhaltsbelastung abgelten und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht. Er beträgt im Jahr 2023 520 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 184 Euro für das zweite bzw. um weitere 232 Euro für jedes weitere Kind.

Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht dann, wenn ein Steuerpflichtiger mindestens ein Kind hat und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr folgende Voraussetzungen erfüllt:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu.

Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag besteht für Personen, die mindestens ein Kind haben und mindestens sechs Monate im Jahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner leben und Familienbeihilfe beziehen.

Unterhaltsabsetzbetrag

Gesetzlich unterhaltsverpflichtete Personen haben für 2023 Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro für das erste, 47 Euro für das zweite und 62 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

Als gesetzlich unterhaltsverpflichtet gilt, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet. Ebenso darf für das Kind weder vom Unterhaltsverpflichteten noch vom Partner im selben Haushalt Familienbeihilfe bezogen werden.

Du hast noch Fragen? Unsere erfahrenen Steuerberater:innen beraten dich gerne in einer Online-Steuerberatung und helfen dir, deinen Steuerausgleich richtig durchzuführen!

Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastungen im Steuerausgleich absetzen

Spezielle Aufwendungen und Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastungen betrachtet, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnlich sind Belastungen dann, wenn diese höher sind als jene Belastungen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn man sich ihnen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird, entscheidet ob der individuelle Selbstbehalt überschritten wird oder nicht. Allerdings gibt es auch außergewöhnliche Belastungen (insb. auch bei Behinderungen) bei denen kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Das sind z.B. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Lawinen, Erdrutsch…) oder der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsbildung eines Kindes.

Selbstbehalt Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen, für die ein Selbstbehalt anfällt sind z.B. Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Sehbehelfe, Kosten für Medikamente…), Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe-) Partner, Kurkosten und Begräbniskosten (bis EUR 20.000).

Der Selbstbehalt ist gestaffelt und wird als Prozentsatz von deinem Einkommen berechnet:

EinkommenHöhe in Prozent
höchstens7.300,006 Prozent
mehr als7.300,008 Prozent
mehr als14.600,0010 Prozent
mehr als36.400,0012 Prozent

Für ein Einkommen von z.B. EUR 45.000 ergibt sich somit ein Selbstbehalt von EUR 5.400. Erst Kosten, die diesen Betrag übersteigen, haben eine Auswirkung auf deine Steuerlast.

Steuerberatungskosten absetzen

Deine Steuerberatungskosten sind zur Gänze und unabhängig von einem Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Du musst nur den bezahlten Betrag in der Kennzahl 460 deiner Steuererklärung eintragen und schon wird dieser als Sonderausgabe berücksichtigt.

Spenden steuerlich absetzen

Spenden können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Seit 2017 werden Spenden automatisch in die jährliche Steuererklärung übernommen. Dabei ist es wichtig, dass du der Spendenorganisation deinen Vor- und Zunamen sowie dein Geburtsdatum bekannt gibst. Die angegebenen Daten müssen hierbei mit den Daten auf deinem Meldezettel übereinstimmen, ansonsten kann deine Spende nicht richtig zugeordnet werden.

Spenden an bestimmte Forschungs- und Bildungseinrichtungen wie Universitäten, Museen sowie an die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich absetzbar. Ebenfalls abzugsfähig sind Spenden an Vereine und Organisationen, die sich mildtätigen Zwecken widmen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe leisten oder Spenden für derartige Zwecke sammeln. Diese Vereine und Einrichtungen müssen jedoch vom Finanzamt Wien 1/23 als begünstigte Einrichtung anerkannt worden sein und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchenbeiträge bis EUR 600, Versicherungen) aufgeführt sein, um als abzugsfähig zu gelten. Die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen findest du hier.

Bitte achte darauf, dass die Abzugsfähigkeit von Spenden der Höhe nach begrenzt ist. Privatpersonen können Spenden bis zu 10 Prozent ihres Gesamtbetrags der Einkünfte des entsprechenden Jahres als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Unternehmen können Sach- und Geldspenden bis zu 10 Prozent ihres Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) als Betriebsausgaben abziehen.

Wie gebe ich Kapitalerträge (z.B. Aktien, Dividenden, Kryptowährungen) bei der Steuer an?

Alle Information zur Besteuerung von Kapitalerträgen findest du in unseren Beiträgen:

ETF Steuern in Österreich: Wichtige Infos für Anleger:innen

KESt Verlustausgleich in Österreich: Tipps und Beispiele

Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Vollständige und einfache Anleitung!

Steuerstufen Österreich 2023/2024

Dein steuerpflichtiges Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung deiner Einkommensteuer. In Österreich ist das Steuersystem progressiv gestaltet. Je nach Höhe deines Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Steuerlast 2023 folgende Tarifstufen anzuwenden:

11.693 und darunter0 Prozent
über 11.693 bis 19.13420 Prozent
über 19.134 bis 32.07530 Prozent
über 32.075 bis 62.08041 Prozent
über 62.080 bis 93.12048 Prozent
über 93.120 bis 1.000.00050 Prozent
über 1.000.00055 Prozent

Für ein Einkommen von EUR 45.000 ergibt sich dann folgende Einkommensteuerberechnung:

11.693,00x 0 Prozent0,00
7.441,00x 20 Prozent1.488,20
12.941,00x 30 Prozent3.882,30
12.925,00x 41 Prozent5.299,25
Einkommensteuer 202310.669,75

Bei Fragen zu Steuern und Steueroptimierung, buch einfach einen Termin bei unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich – wir richten uns ganz nach deinen Bedürfnissen, egal wo du gerade bist! Die Online-Steuerberatung ist natürlich steuerlich absetzbar.

Du hast noch mehr Fragen zu Steuern?

Schick uns eine unverbindliche Anfrage oder vereinbare gleich einen Beratungs-Termin mit unseren Steuer-Expert:innen!

Alle unsere Dienstleistungen kannst du auch Online in Anspruch nehmen, wir richten uns nach dir!


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Was tut ein Online-Steuerberater in Österreich und worauf sollte man achten?

Was ist ein Online-Steuerberater – wie sieht Online-Steuerberatung in Österreich aus?

Steuerberatung kann in Österreich auch online angeboten werden – natürlich nur von Steuerberater:innen.

Dafür muss vorab eine kurze Indentitätsprüfung der Kund:innen durchgeführt werden gleich wie bei einer Steuerberatung vor Ort, aber auch das ist online gut möglich und dauert nur ein paar Minuten.

Unter Online-Steuerberatung verstehen wir Videocalls, wo wir deine steuerlichen Fragen beantworten.

Was sind die Vorteile eines Online-Steuerberaters oder einer Online-Steuerberaterin?

Die Online-Steuerberatung vereint die individuelle Beratung eines persönlichen Termins vor Ort mit dem Vorteil, dass man sich lange Anfahrtszeiten oder die Parkplatzsuche erspart.

Auch die Terminvereinbarung kann man sich sparen, in dem man sich einfach in einen der frei verfügbaren Zeiträume einbucht.

Viele Menschen möchten oder können sich nicht persönlich mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin in einer Kanzlei treffen, um sich steuerlich beraten zu lassen – das kann gesundheitliche oder terminliche Gründe haben, oder man findet es einfach praktischer.

Worauf sollte man bei Online-Steuerberatung achten?

Auch wenn man sich nicht persönlich trifft, achten unsere Berater:innen darauf, eine gute Kundenbeziehung aufzubauen, in der sich die Kundin oder der Kunde wohlfühlt und auf unsere Kompetenz als erfahrene Steuerberatungskanzlei vertrauen kann.

Diskretion und Verschwiegenheit sind auch bei einer Online-Beratung garantiert.

Wie viel kostet ein Online-Steuerberater bzw. eine Online-Steuerberaterin?

Online-Steuerberatung sollte nicht teurer sein als Steuerberatung vor Ort. Wir bieten beispielsweise eine halbe Stunde Online-Steuerberatung mit unseren Expert:innen um 110 Euro an, einfach buchbar bei unseren Dienstleistungen.

Eine halbe oder ganze Stunde reicht häufig aus – du kannst uns aber auch einfach kontaktieren und wir besprechen, ob ein längerer Termin für deine Situation Sinn macht.

Weitere Kosten entstehen – wie bei jeder Art der Steuerberatung – durch einen konkreten Auftrag, etwa wenn wir für dich oder dein Unternehmen nach einem Videocall auch die Buchhaltung, die Steuererklärung oder den Jahresabschluss erstellen sollen.

Wir arbeiten kostentransparent. Bei unseren Dienstleistungen kannst du Anfragen zu den Kosten vorab stellen und erhältst im Rahmen einer Kostenschätzung einen ersten Überblick.

Können die Kosten eines Online-Steuerberaters in Österreich steuerlich abgesetzt werden?

Natürlich kann auch die Online-Steuerberatung im Rahmen deiner Steuererklärung abgesetzt werden – dafür ist die Ausstellung einer Rechnung nötig, was bei uns automatisch erfolgt.

Mit der sofortigen Bezahlung kannst du die Kosten dann direkt in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres steuerlich absetzen.

Mehr Infos und unsere Online-Steuerberatung findest du hier!

Lies weiter:

Pauschalierung für Kleinunternehmer in Österreich: Bedeutung und Beispiele

Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Vollständige und einfache Anleitung!

KESt Verlustausgleich in Österreich: Tipps und Beispiele

Steuer auf Vermietung in Österreich: Das musst du wissen!


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Steuer Newsletter

Abonniere unseren praktischen Newsletter zu Steuern in Österreich!
Zusätzlich findest du auf cryptotax unseren Krypto-Steuer Newsletter!

Hier können Sie kostenlos unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter abonnieren.

Sie können den Newsletter jederzeit wieder abbestellen, indem Sie im Newsletter auf den Link "Newsletter abmelden" klicken.

Bitte geben Sie hier Ihren Namen und Ihre E-Mail Adresse ein...

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.


neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zustimmungserklärung:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass mein Name bzw meine Firma und meine E-Mail-Adresse verarbeitet werden dürfen, um mir den Newsletter, Leistungs- und Produktinformationen und -angebote, Feiertags- und Geburtstagsglückwünsche und Veranstaltungsinformationen per E-Mail zu übermitteln. Diese Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen (zB per Mail an office@enzinger-stb.at oder durch den Abmeldelink im Newsletter) widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.