Viele Anleger:innen, die ihr Kapitalvermögen über einen steuereinfachen Anbieter wie Flatex, Bitpanda oder Trade Republic verwalten, gehen von einer naheliegenden Annahme aus: Wenn Aktiengewinne und -verluste beim selben Broker liegen, findet ein automatischer Verlustausgleich statt – und die Kapitalertragsteuer (KESt) wird entsprechend reduziert. Das stimmt für viele Fälle. Doch sobald Kryptowährungen ins Spiel kommen, gelten eigene Regeln – und genau hier entstehen in der Praxis teure Missverständnisse.
Als Steuerberater:innen mit Spezialisierung auf Kapitalvermögen sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Mandant:innen zu viel KESt bezahlt haben – einfach weil sie nicht wussten, dass ein Verlustausgleich zwischen Krypto-Einkünften und anderen Kapitaleinkünften nicht automatisch erfolgt, sondern aktiv über die Einkommensteuerklärung beantragt werden muss. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, was du konkret tun kannst – und wann es sich lohnt, deine Situation von Expert:innen prüfen zu lassen.
Du hast Fragen zu deiner Steuersituation? Wir sind sowohl auf Kapitalvermögen, als auch auf Kryptowährungen spezialisiert. Buch einfach gleich einen Termin mit uns:
Ein häufiger Irrtum beim Verlustausgleich
Steuereinfache Anbieter übernehmen für ihre Kund:innen viel Arbeit: Sie berechnen die KESt, behalten sie ein und führen sie ab. Innerhalb bestimmter Einkunftsarten führen sie auch einen automatischen Verlustausgleich durch – also die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines Kalenderjahres.
Was viele jedoch nicht wissen: Der automatische Verlustausgleich findet nicht über alle Anlageformen hinweg statt. Konkret bedeutet das: Einkünfte aus Kryptowährungen werden beim automatischen Verlustausgleich separat behandelt und dürfen vom Anbieter nicht mit Gewinnen oder Verlusten aus Aktien, Fonds oder anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.
Die österreichische Finanzverwaltung hält in den Einkommensteuerrichtlinien ausdrücklich fest:
„Der automatische Verlustausgleich hat jedoch ausschließlich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen zu erfolgen; ein Ausgleich von Einkünften aus Kryptowährungen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen […] erfolgt nicht.“
Zwei Ebenen des Verlustausgleichs
Um die Unterschiede beim Verlustausgleich allgemein besser zu verstehen, hilft folgende Unterscheidung:
- Automatischer Verlustausgleich beim Anbieter: Der Anbieter berücksichtigt Gewinne und Verluste innerhalb eines Kalenderjahres direkt bei der Berechnung und dem Einbehalt der KESt – allerdings nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen.
- Verlustausgleich über die Steuerklärung: Bestimmte Gewinne und Verluste, die der Anbieter nicht automatisch verrechnen darf, können im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Das ist häufig der Schlüssel zu einer Steuerrückerstattung.
Welcher Verlustausgleich passiert automatisch?
Ein inländischer Anbieter, der als sogenannter Abzugsverpflichteter die KESt berechnet, einbehält und abführt, darf den automatischen Verlustausgleich bei Krypto-Einkünften ausschließlich innerhalb dieser Einkunftsart durchführen. Die folgende Übersicht zeigt, was automatisch möglich ist – und was nicht:
| Verlustausgleich beim Anbieter | Automatisch möglich? |
|---|---|
| Aktiengewinn mit Aktienverlust | Ja |
| Dividenden mit Aktienverlust | Ja |
| ETF-Gewinn mit Aktienverlust | Ja |
| Krypto-Gewinn mit Krypto-Verlust | Ja |
| Aktienverlust mit Krypto-Gewinn | Nein |
| Aktiengewinn mit Krypto-Verlust | Nein |
| Krypto-Einkünfte mit anderen Kapitaleinkünften | Nein |
Praxisbeispiel: Bitcoin-Gewinn und Aktienverlust beim selben Anbieter
Maria ist Anlegerin und nutzt einen inländischen steuereinfachen Anbieter sowohl für Aktien als auch für Kryptowährungen. Im Kalenderjahr erzielt sie:
- 10.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin
- 6.000 Euro Verlust aus dem Verkauf von Aktien
Wirtschaftlich betrachtet bleiben 4.000 Euro übrig. Der Anbieter darf den Aktienverlust beim automatischen Verlustausgleich für die Krypto-Einkünfte jedoch nicht berücksichtigen. Daher wird die KESt in Höhe von EUR 2.750,00 auf den vollen Krypto-Gewinn berechnet und einbehalten – ohne Anrechnung des Aktienverlustes.
Das ist kein Fehler des Anbieters, sondern gesetzlich so vorgesehen. Der Aktienverlust ist damit aber nicht verloren: Maria kann die Verrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung beantragen und so eine Rückerstattung erzielen.
Dafür muss sie ein entsprechendes Formular in FinanzOnline freischalten und vollständige Jahresaufstellungen aller beteiligten Anbieter vorlegen.
Dasselbe Prinzip gilt spiegelbildlich: Erzielt Maria mit Kryptowährungen einen Verlust und mit Aktien einen Gewinn, darf der Anbieter den Krypto-Verlust ebenfalls nicht automatisch mit dem Aktiengewinn verrechnen. Auch hier ist die Einkommensteuerklärung der richtige Weg. Wie das genau geht und welche Formulare nötig sind, erfährst du in unserem Krypto Steuer Guide für Österreich, einfach auf unserer Plattform cryptotax zum Download:
Verlustverwertung erfolgt? Wann du genauer hinschauen solltest
Eine genauere Prüfung ist besonders empfehlenswert, wenn du im selben Kalenderjahr:
- Aktienverluste und Krypto-Gewinne erzielt hast,
- Aktiengewinne und Krypto-Verluste erzielt hast,
- neben Fonds, Anleihen oder andere Kapitalanlagen auch Kryptowährungen hältst oder
- mehrere Banken, Broker oder Krypto-Plattformen nutzt.
Verlasse dich in diesen Fällen nicht darauf, dass der automatische KESt-Abzug bereits alle möglichen Verlustverrechnungen enthält. Für die Steuerklärung benötigst du vollständige Jahresaufstellungen und Steuerbescheinigungen aller beteiligten Anbieter.
Steueroptimierung: Verlustausgleich aktiv planen
Wer sein Kapitalvermögen aktiv verwaltet, hat bis zum Jahresende die Möglichkeit, Verluste und Gewinne gezielt zu realisieren. Das gilt auch für Kryptowährungen:
Durch den Tausch gegen Fiat-Währung (z. B. Euro oder US-Dollar) können Verluste oder Gewinne aus Positionen realisiert werden, die ab dem 1. März 2021 erworben wurden. So lässt sich das steuerliche Ergebnis des laufenden Jahres noch aktiv beeinflussen. Hier findest du alle Infos zu Krypto-Steueroptimierung und zur Planung eines Krypto-Verlustausgleichs.
Welche konkreten Schritte für dich sinnvoll sind und worauf du achten musst, besprechen wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch – persönlich in Graz oder bequem per Video-Call.
Fazit: Gleicher Anbieter bedeutet nicht gemeinsamer Verlustausgleich
Auch wenn Kryptowährungen und Aktien beim selben steuereinfachen Anbieter liegen, werden Krypto-Einkünfte beim automatischen Verlustausgleich separat behandelt. Der Anbieter muss Krypto-Gewinne und Krypto-Verluste zwar innerhalb dieser Einkunftsart automatisch verrechnen – eine Übergreifende Verrechnung mit Aktien, Fonds oder anderen Kapitalanlagen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und erst über die jährliche Einkommensteuerklärung möglich.
Wenn du im selben Jahr sowohl mit Kryptowährungen als auch mit anderen Kapitalanlagen Gewinne oder Verluste erzielt hast, lohnt sich eine genaue Prüfung:
Eine Steuerklärung kann in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Verlustverrechnung und damit zu einer Steuerrückerstattung führen. Welche Beträge tatsächlich verrechenbar sind, hängt von den genutzten Kapitalanlagen, den beteiligten Anbietern und der steuerlichen Einordnung im Einzelfall ab.
Deine nächsten Schritte – wir helfen dir dabei
Du bist dir nicht sicher, ob du zu viel KESt bezahlt hast? Oder du möchtest dein Portfolio steuerlich optimieren, bevor das Jahr endet? Dann bist du bei uns genau richtig.
Enzinger Steuerberatung hat sich auf Kapitalvermögen und Kryptowährungen spezialisiert und begleitet Anleger:innen in ganz Österreich – von der Prüfung einzelner Transaktionen bis zur vollständigen Einkommensteuerklärung. Wir kennen die Fallstricke, die steuereinfache Anbieter hinterlassen, und wissen, wie du deine Rückerstattungsmöglichkeiten voll ausschöpfst.
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Lies hier mehr zur Besteuerung von Kapitalerträgen:
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Wegzugsteuer bei Aktien und Co.: Wer mit einem größeren Kapitalvermögen – etwa Aktien, Investmentfonds, ETFs, GmbH-Anteilen oder Derivaten – von Österreich ins Ausland übersiedelt, sollte die Änderungen bei der österreichischen Wegzugsbesteuerung genau kennen. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt, die bei Verstößen zu einer unerwarteten Steuerfestsetzung führen kann. Welche Folgen das für dich hat, erklären wir in diesem Beitrag. Besonders relevant sind dabei die Fragen, was für Wegzüge vor dem 1. Juli 2026 im Unterschied zu Wegzügen ab dem 1. Juli 2026 gilt und welche Nachweise bei Wertpapierdepots, Fondsanteilen und vergleichbaren Kapitalanlagen erbracht werden müssen.
Kapitalvermögen: Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung soll sicherstellen, dass Österreich die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen bestimmter Vermögenswerte noch besteuern kann. Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht, wird steuerlich eine fiktive Veräußerung unterstellt. Die bis dahin entstandenen stillen Reserven werden besteuert, obwohl die Wertpapiere, Fondsanteile oder Beteiligungen tatsächlich weiterhin gehalten werden.
Betroffen sein können insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Investmentfonds, ETFs, Derivate und sonstiges Kapitalvermögen (z.B. Kryptowährungen). Entscheidend ist, dass Österreich durch den Wegzug sein Besteuerungsrecht an den bis dahin entstandenen Wertsteigerungen verliert.
Beachte: Auch Kryptowährungen gelten in Österreich steuerlich als Kapitalvermögen. Bei der Wegzugsbesteuerung von Kryptowährungen gibt es einige Besonderheiten zu beachten – alles dazu findest du in diesem Beitrag auf unserer Plattform cryptotax!
Wie kann ich die Wegzugsteuer in Österreich vermeiden?
Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann auf Antrag das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung kommen. Das bedeutet: Die Steuer wird zwar ermittelt, aber zunächst nicht festgesetzt und daher nicht sofort fällig.
Kommt es später zu einem sogenannten festsetzungsauslösenden Ereignis – etwa zu einem Verkauf der betroffenen Aktien, Fondsanteile oder ETFs oder zu einem weiteren Wegzug in einen Drittstaat – kann die bisher nicht festgesetzte Steuer nachträglich festgesetzt werden. Beim Wegzug in ein Drittland, z.B. in die USA, besteht diese Möglichkeit der Nichtfestsetzung nicht.
Wichtig
Wird die Wegzugsbesteuerung aufgeschoben, weil man in ein EU- oder EWR-Land umzieht, ist in bestimmten Fällen eine jährliche Meldung abzugeben – tut man dies nicht, kann dies teure Folgen haben, wie wir in den nächsten Abschnitten erklären!
Für wen gilt die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung betrifft Kapitalvermögen, bei dem Österreich durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an den bis dahin entstandenen stillen Reserven (= Wertsteigerungen, die noch nicht besteuert wurden) verliert. Typische Fälle sind Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, ETFs , Kryptowährungen und Derivate im Privatvermögen. Nicht entscheidend ist, ob die Kapitalanlage bei einer österreichischen oder ausländischen Depotbank verwahrt wird; maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeitsverlagerung und die dadurch eintretende Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts.
Wichtig
Bei Investmentfonds und ETFs ist im Einzelfall zu prüfen, welche stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt bestehen und wie diese steuerlich zu erfassen sind. Relevant sind insbesondere Anschaffungskosten, bisherige steuerliche Meldungen, ausschüttungsgleiche Erträge und der Marktwert im Wegzugszeitpunkt.
Beachte: Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten insbesondere Depotauszüge, Anschaffungsbelege, steuerliche Fondsmeldungen, Jahresdepotauszüge und nachvollziehbare Bewertungen zum Wegzugszeitpunkt aufbewahrt werden.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der Wegzugsbesteuerung?
Der Gesetzgeber hat eine neue jährliche Melde- und Nachweispflicht eingeführt. Sie betrifft Fälle, in denen über die Nichtfestsetzung mit Bescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird (= die Wegzugsbesteuerung wird aufgeschoben) und die nicht festgesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr als EUR 100.000 betragen. Maßgeblich ist dabei nicht die Steuer, sondern die Summe der beim Wegzug ermittelten steuerpflichtigen Wertsteigerungen.
Achtung
Die Grenze von EUR 100.000 bezieht sich auf die nicht festgesetzten Einkünfte und nicht auf die daraus resultierende Steuer. Was das in der Praxis bedeutet, erklären wir im folgenden Beispiel.
Beispiel: Martin hat im Jahr 2022 Aktien und ETFs um insgesamt EUR 100.000 erworben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs nach Italien am 1. August 2026 beträgt der Marktwert seines Depots EUR 205.000. Die bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerung beträgt daher EUR 105.000. Beantragt Martin für den Wegzug in den EU-/EWR-Raum die Nichtfestsetzung, fällt dieser Fall unter die neue jährliche Melde- und Nachweispflicht, weil die nicht festgesetzten Einkünfte über der Grenze von EUR 100.000 liegen.
Du bist dir nicht sicher, ob dein Wertpapierdepot die Grenze von EUR 100.000 überschreitet? Wir unterstützen dich bei der steuerlichen Analyse deines Kapitalvermögens, der Ermittlung der relevanten Wertsteigerungen und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen für die Antragstellung bzw. spätere Nachweisführung. Einfach beraten lassen:
Die Meldung ist jährlich schriftlich oder über FinanzOnline zu erstatten. Sie bezieht sich jeweils auf den Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres. Zu melden und nachzuweisen ist, dass hinsichtlich des betroffenen Kapitalvermögens kein Ereignis eingetreten ist, das die nachträgliche Festsetzung der Wegzugssteuer auslöst.
Welche Nachweise sind bei der Wegzugsbesteuerung erforderlich?
Wenn die genannte Grenze von EUR 100.000 zutrifft, muss der oder die Steuerpflichtige nachweisen, dass bis zum jeweiligen Stichtag kein Ereignis eingetreten ist, das die Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer auslöst. Was bedeutet das?
Ein festsetzungsauslösendes Ereignis liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird. Bei Aktien, Investmentfonds und ETFs ist daher vor allem der Verkauf oder eine vergleichbare entgeltliche Übertragung relevant. Auch ein weiterer Wegzug in einen Drittstaat kann zur Festsetzung der bisher nicht festgesetzten Steuer führen.
Für die jährliche Meldung muss daher nachvollziehbar dokumentiert werden, dass die im Nichtfestsetzungsbescheid erfassten Wertpapiere, Fondsanteile oder Beteiligungen weiterhin gehalten werden bzw. kein schädliches Ereignis eingetreten ist.
Es reicht nicht aus, bloß zu bestätigen, dass kein Verkauf erfolgt ist. Vielmehr sind geeignete Nachweise vorzulegen. Als Beispiele nennt der Gesetzgeber insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge und vergleichbare Bestätigungen. Bei börsennotierten Wertpapieren, Investmentfonds und ETFs werden daher in der Praxis vor allem Depotbestätigungen, Jahresdepotauszüge, Transaktionslisten und gegebenenfalls Bestätigungen der depotführenden Bank relevant sein.
Wann ist die erste Meldung abzugeben?
Wird beispielsweise am 1. Oktober 2026 bescheidmäßig über die Nichtfestsetzung für das Jahr 2025 abgesprochen (= die Wegzugsbesteuerung wird aufgeschoben), ist die erste Meldung bis zum 31. Dezember 2026 abzugeben. Dabei ist nachzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2026 kein stundungsschädliches Ereignis (z.B. ein Verkauf der Aktien) eingetreten ist. In den Folgejahren ist die Meldung jeweils bis zum 31. Dezember für das jeweilige Vorjahr zu wiederholen.
Was passiert, wenn die Meldung bei einem Neufall unterbleibt?
Wird die Meldepflicht bei einem Neufall (Wegzug ab 1. Juli 2026) nicht erfüllt oder kein ausreichender Nachweis erbracht, gilt dies gesetzlich als Veräußerung. Dadurch kann die bisher nicht festgesetzte Wegzugsbesteuerung festgesetzt werden. Dies kann zu einer Steuerzahlung führen, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
Vorsicht: Wenn das Kapitalvermögen nicht tatsächlich um den fiktiven Wert verkauft wurde und daher auch nicht der entsprechende Veräußerungserlös erzielt wird, können Steuerpflichtige im schlimmsten Fall Schwierigkeiten bei der Finanzierung dieser möglicherweise unerwarteten Steuerzahlung haben!
Die Meldung sollte somit auf jeden Fall jährlich erfolgen und es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass ausreichend Dokumentation als Nachweis vorgelegt wird.
Gibt es auch eine Meldepflicht für bestehende Wegzugsfälle?
Ja. Für sogenannte Altfälle wurde eine einmalige Nachweispflicht geschaffen. Betroffen sind aufrechte Nichtfestsetzungen aus dem Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2026, sofern die nicht festgesetzten Einkünfte zum Zeitpunkt des Wegzugs mehr als EUR 100.000 betrugen. Der Nachweis ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu erbringen.
Bei Altfällen führt die unterlassene Meldung aber nicht zu einer Steuerfestsetzung der bisher nicht festgesetzten Wegzugsbesteuerung. Die Nichtabgabe ist jedoch nicht folgenlos: Dadurch kann eine Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht werden, welche mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 bedroht ist. Betroffene sollten die einmalige Meldung daher fristgerecht erstatten – falls du zu deinem individuellen Fall Fragen hast, einfach Termin bei uns buchen.
Wegzugsbesteuerung bei Aktien, Fonds und ETFs
Für Aktien, Investmentfonds und ETFs sollten insbesondere Depotauszüge, Jahresdepotauszüge, Transaktionslisten, Anschaffungsbelege und Bankbestätigungen aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass die im Antrag auf Nichtfestsetzung erfassten Positionen später eindeutig wiedererkannt und mit den aktuellen Depotunterlagen abgeglichen werden können.
Bei Fonds und ETFs sollte zusätzlich dokumentiert werden, ob es sich um Meldefonds oder Nichtmeldefonds handelt und welche steuerlichen Werte bereits erklärt oder durch die depotführende Stelle berücksichtigt wurden. Für die Wegzugsbesteuerung sind insbesondere die Anschaffungskosten, der Kurswert im Wegzugszeitpunkt und die bis dahin steuerlich relevanten Wertänderungen nachvollziehbar darzustellen.
Wichtig
Der Nachweis sollte nicht erst im Jahr der Meldung vorbereitet werden. Sinnvoll ist eine saubere Dokumentation bereits im Zeitpunkt des Wegzugs, damit später eindeutig nachvollzogen werden kann, auf welche Wertpapiere, Fondsanteile oder ETFs sich der Nichtfestsetzungsbescheid bezieht.
Fazit zur Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
Die neue Melde- und Nachweispflicht kann für Personen mit größerem Kapitalvermögen erhebliche steuerliche Folgen haben. Wer bereits ins Ausland gezogen ist oder einen Wegzug plant, sollte die betroffenen Aktien, Fondsanteile, ETFs und Beteiligungen schon bei der Beantragung der Nichtfestsetzung klar abgrenzen und die spätere jährliche Nachweisführung mitdenken.
Unsere Empfehlung
Lass dich frühzeitig beraten, damit dein Kapitalvermögen von Anfang an eindeutig dokumentiert ist, die relevanten Wertsteigerungen korrekt ermittelt werden und keine vermeidbare Steuerfestsetzung wegen fehlender oder unzureichender Nachweise riskiert wird.
Eine frühzeitige steuerliche Beratung spart dir Zeit und hilft, unnötige Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Als Spezialisten für Kapitalvermögen bei Enzinger Steuerberatung haben wir langjährige Erfahrung in der steuerlichen Betreuung von Anlegerinnen und Anlegern.
Wir unterstützen dich bei Fragen zur Wegzugsbesteuerung von Kapitalvermögen, insbesondere bei Aktien, Investmentfonds, ETFs, GmbH-Anteilen und Derivaten. Dazu gehören die steuerliche Analyse des Depots, die Ermittlung der relevanten stillen Reserven, die Vorbereitung des Antrags auf Nichtfestsetzung und die Zusammenstellung geeigneter Nachweise für die jährliche Meldung. Über unsere Online-Steuerberatung betreuen wir Anlegerinnen und Anleger in ganz Österreich. In einem Video-Call besprechen wir deine Fragen und erarbeiten gemeinsam eine passende Lösung für deine steuerliche Situation. Hier geht’s zur Buchung:
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Wir erklären dir, was du als Privatperson beim Thema Trading und Steuern in Österreich beachten musst und was es bei Prop-Trading zu beachten gibt. Seitdem Apps das Traden einfach machen und jeder innerhalb weniger Minuten einen Online-Account erstellen kann, fragen sich viele, wie diese Einkünfte zu besteuern sind.
Was ist Trading?
Als Trading bezeichnet man das rasche Kaufen und Verkaufen von Aktien, Optionen, Futures, CFDs oder auch Kryptowährungen. Das Ziel ist es in der Regel durch Kursschwankungen möglichst schnell Gewinne zu machen.
Die meisten Privatanleger verlieren beim kurzfristigen Trading Geld und es gelingt nur sehr wenigen damit über einen längeren Zeitraum nachhaltige Gewinne zu erzielen. Egal ob du kurzfristiges Trading betreibst oder dir ein langfristiges Vermögen aufbauen möchtest, bei uns findest du steuerliche Informationen zu verschiedenen Strategien.
Was ist Prop-Trading?
Beim Prop-Trading (kurz für Proprietary Trading) setzt ein Unternehmen seine eigenen Geldmittel und eigenes Personal für den Handel mit Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Derivate, etc.) ein bzw. wird oft auch mit fiktivem Kapital gehandelt.
Solche Unternehmen verdienen ihr Geld meist neben dem Trading mit dem Angebot von kostenpflichtigen Kursen und Ausbildungen.
Wie erkenne ich, ob ein Prop-Trading Anbieter seriös ist?
Wir empfehlen vorsichtig zu sein und Rezensionen des Anbieters zu lesen, bevor man sich registriert. Auch die Warnhinweise der deutschen BaFin und der österreichischen FMA können Aufschluss darüber geben, ob eine Firma seriös ist. Spätestens wenn eine der beiden Behörden eine Warnung rausgibt, solltest du die Finger davon lassen.
Solche Warnungen lassen sich sehr einfach und schnell recherchieren:
Finanzmarktaufsicht (FMA) Österreich
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Deutschland
Generell solltest du dich fragen, ob das Unternehmen sein Geld wirklich mit dem Trading verdient, oder nicht doch eher mit den teuren Kursen und Gebühren, die du bezahlst.
Brauche ich für das Prop-Trading eine Gewerbeberechtigung oder Konzession der Finanzmarktaufsicht?
Ob für deine konkrete Prop-Trading-Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung oder sogar eine Konzession der Finanzmarktaufsicht erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – dies hängt stets vom konkreten Geschäftsmodell ab. Eine Abstimmung mit der zuständigen Gewerbebehörde bzw. direkt mit der Finanzmarktaufsicht ist daher in jedem Fall zu empfehlen. Aus der Praxis wissen wir, dass die Finanzmarktaufsicht in bestimmten Fällen davon ausgeht, dass eine Konzession gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erforderlich ist. Der Standort der Prop-Firma könnte in diesem Zusammenhang eine große Rolle spielen.
Trading Steuern in Österreich – So werden deine Gewinne besteuert
Wenn du nur mit deinem Privatvermögen tradest und auch sonst nicht als gewerblicher Trader auftrittst, dann handelt es sich in der Regel um private Vermögensverwaltung. Das heißt, je nachdem, was du tradest, werden deine Gewinne mit 27,5% KESt oder mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuert.
Eine vereinfachte Übersicht findest du hier:
| Finanzinstrument | Steuersatz |
|---|---|
| Aktien | 27,50% |
| Anleihen | 27,50% |
| ETFs, Fonds | 27,50% |
| Unverbriefte Derivate auf Aktien (z.B. Hebelprodukte) | Tarif 0% bis 55% |
| Börsengehandelte Optionen | 27,50% |
| Börsengehandelte Futures | 27,50% |
| nicht börsengehandelte Optionen (haben idR keine ISIN) | Tarif 0% bis 55% |
| nicht börsengehandelte Futures (haben idR keine ISIN) | Tarif 0% bis 55% |
| Forex (Derivat) | Tarif 0% bis 55% |
| CFDs | Tarif 0% bis 55% |
| Kryptowährungen (iSd. §27b) | 27,50% |
| NFTs | Tarif 0% bis 55% |
Wenn du dir nicht sicher bist, wie dein Trading zu besteuern ist, kannst du deinen Fall gerne mit uns in einer Online-Steuerberatung für Kapitalvermögen besprechen!
Gerade bei Personen, die mit zahlreichen unterschiedlichen Assets traden, kann die steuerliche Behandlung schnell kompliziert werden, und ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Steuern auf gewerbliches Trading in Österreich
Falls du gewerblich einzustufen bist, ändert sich die steuerliche Beurteilung. Da im gewerblichen Bereich immer Einzelfälle zu beurteilen sind, empfehlen wir dir für genauere Auskünfte und eine Einschätzung deines individuellen Falls eine Online-Steuerberatung bei uns zu buchen. Angemerkt darf allerdings werden, dass für eine gewerbliche Einstufung zusätzlich zu einem hohen Handelsvolumen und vielen Transaktionen, insbesondere auch andere Faktoren wie das Vorliegen eines Geschäftslokals oder die Anzahl von verwendeten Online-Brokern relevant sind.
Prop-Trading Steuern in Österreich
Als Prop-Trader handelst du nicht mit eigenem Geld, sondern bist üblicherweise für ein bestimmtes Unternehmen tätig bzw. erfüllst „Challenges“. Ob du im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Selbstständiger tätig wirst, hängt von den jeweiligen vertraglichen Abmachungen und den gelebten Umständen ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.
Deine Provision, die du erhältst, ist im Normalfall aber nicht mit 27,5% sondern mit dem normalen Einkommensteuertarif (0% bis 55%) zu besteuern. Da auch hier jeder Einzelfall für sich zu beurteilen ist, bitten wir dich für genauere Auskünfte und eine Einschätzung deines Falls einen Online-Termin zu buchen.
Muss ich auch eine Steuererklärung abgeben, wenn ich beim Trading nur Verluste gemacht habe?
Wenn du leider kein Glück beim Trading hattest und nur Verluste gemacht hast, dann musst du diese nicht in die Steuererklärung aufnehmen. Jedoch könnte es Möglichkeiten zum Verlustausgleich geben. Lies auch hier weiter:
Achtung!
Du kannst nicht alle Verluste mit allen Gewinnen ausgleichen.
Hast du beispielsweise mit CFDs sehr hohe Verluste gemacht, aber mit Aktien kleinere Gewinne, heißt das nicht unbedingt, dass aufgrund der hohen Verluste keine Steuer zu zahlen ist. Da diese beiden Einkünfte nicht miteinander ausgeglichen werden können, musst du auf die Aktiengewinne trotzdem Steuern bezahlen. Daher sollte es trotzdem notwendig sein eine Steuererklärung abzugeben.
Bist du dir unsicher, ob du eine Steuererklärung abgeben musst, kannst du einfach einen Call bei uns buchen:
Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.
Lies weiter:
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ETF Steuern in Österreich: Worauf solltest du beim Versteuern von ETFs und Investmentfonds in Österreich achten? Unsere Expert:innen für die Besteuerung von Kapitalvermögen informieren dich gerne – zur individuellen Beratung geht’s hier!
Was ist ein ETF?
Als ETF (= Exchange Traded Fund) wird ein börsengehandelter Investmentfonds bezeichnet, der in der Regel den Wert eines gewissen Indexes nachbildet.
Das heißt ein ETF auf den österreichischen ATX (beinhaltet die 20 größten österreichischen börsengehandelten Unternehmen) bildet den Kursverlauf des ATX ab.
Damit kannst du als Investor:in dein Risiko streuen, da du nicht Aktien jedes einzelnen der 20 Unternehmen kaufen musst, sondern nur einen Fondsanteil eines ETF der den ATX abbildet. ETFs gibt es aber auch auf Anleihen, Geldmarktinstrumente und andere Anlageklassen.
Als Privatanleger:in kann man auf diese Art schon mit geringen Beträgen breit und kostengünstig investieren und in den Markt einsteigen.
Was ist ein ETF Sparplan?
Bei einem ETF Sparplan wird regelmäßig (meist monatlich) ein fixer Betrag verwendet um damit Anteile an einem ETF zu kaufen. Viele Banken und Broker bieten Sparpläne ohne zusätzliche Orderkosten oder zu vergünstigten Konditionen an.
Durch den regelmäßigen Kauf ist der Kurs zum Zeitpunkt des Kaufs weniger entscheidend, da man über die Zeit zu einem Durchschnittspreis kauft. Die Zeit wirkt durch Sondereffekte, wie den Cost-Average-Effekt, begünstigend für den Investor.
Thesaurierende ETFs oder ausschüttende ETFs: Was ist der Unterschied?
Ein ausschüttender ETF bezahlt laufend Dividenden aus. Das bedeutet, dass du regelmäßig Geld auf dein Konto ausbezahlt bekommst.
Bei einem thesaurierenden ETF werden die Dividenden bzw. sonstige Erträge des ETFs sofort verwendet, um neue Investments zu tätigen. Du bekommst die Dividenden nicht ausbezahlt. Steuer fällt auf diese Dividenden dennoch an – lies unten weiter!
Was ist ein Investmentfonds?
Ein Investmentfonds ist grundsätzlich ebenfalls die Zusammenfassung mehrerer Assets (wie zB Aktien oder Anleihen) zu einem Fonds, der dann wieder in Anteilen erworben werden kann.
Ein ETF ist daher auch ein Investmentfonds, aber nicht jeder Investmentfonds ist ein ETF. Bei den meisten Investmentfonds übernimmt ein Fondsmanager die Auswahl der Aktien und Anleihen, die darin enthalten sind. Er wird somit aktiv gemanged. Dafür bekommt der Fondsverwalter dann auch ein entsprechende Vergütung und in den meisten Fällen auch einen Anteil am Erfolg.
Es gibt mittlerweile aber auch Fonds die von Computern bzw. künstlicher Intelligenz gemanagt werden. Auch ein klassischer Investmentfonds bietet Privatanlegern eine gute Möglichkeit günstig breit zu investieren, allerdings fallen meist höhere Gebühren als bei reinen ETFs an. Das liegt daran, dass ETFs nicht aktiv gemanaged sind, sondern in der Regel einen bestimmten Index nachbilden.
Wie werden ETFs und Investmentfonds in Österreich versteuert?
Als Steuerberater:innen können wir dir natürlich keine Investmentberatung anbieten, wir erklären dir aber in den nächsten Abschnitten auf welche Dinge du dabei aus steuerlicher Sicht achten solltest. Du willst deinen individuellen Fall besprechen? Nutze unsere Online-Steuerberatung zu Kapitalvermögen für ganz Österreich: einfach Termin buchen!
Grundsätzlich werden Fonds in Österreich wie Aktien und Anleihen mit der Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Das heißt, wenn du einen Fondsanteil mit Gewinn verkaufst, dann fällt dafür 27,5% KESt vom Gewinn an.
Kaufst du zum Beispiel um EUR 100,- einen Fondsanteil und verkaufst ihn ein paar Monate später für EUR 150,- dann fällt dafür KESt in Höhe von EUR 13,75 an.
Wenn du einen Anteil an einem ETF oder Investmentfonds haltest, dann bekommst du in der Regel auch laufend anteilige Dividenden aus den Aktien, die im Fonds enthalten sind. Dafür fällt ebenfalls KESt in Höhe von 27,5% an.
Zusätzlich gibt es bei Investmentfonds und ETFs auch noch die sogenannten „ausschüttungsgleichen Erträge“. Darunter versteht man Erträge, die dir zuzurechnen sind aber nicht zufließen. Beispielsweise Erträge aus Kapitalmaßnahmen oder anderen Veränderungen in der Zusammensetzung des Fonds oder Dividenden, die nicht ausgeschüttet sondern reinvestiert werden.
Beachte!
Es kann also auch sein, dass du Steuer bezahlen musst, obwohl dir gar keine Dividende zufließt. Das ist zum Beispiel bei thesaurierenden Fonds der Fall, die für dich die Dividenden direkt wieder in neue Fondsanteile investieren.
ETF: Wann und wie Steuern in Österreich zahlen
Zusammengefasst gibt es mehrere Fälle in denen Steuern anfallen können, was für Privatanleger:innen dann recht schnell komplex werden kann. Daher gehen wir nun auf die wichtigsten Unterscheidungen und typische Probleme ein.
ETF steuereinfach: Kann ich in ETFs und andere Fonds investieren ohne mich um Steuern kümmern zu müssen?
Ja, das ist ganz einfach möglich, indem du dich für einen Broker oder eine Bank in Österreich entscheidest. Dann nennt man das Depot „steuereinfach“, was bedeutet, dass die Bank oder der Broker sich um die gesamte Besteuerung kümmern muss.
Du als Privatanleger:in bekommst dann nur deine Abrechnungen und Dividendenzuflüsse und musst dich um nichts kümmern. Du brauchst dann auch nicht unbedingt einen Steuerberater.
Sehr sinnvoll ist eine Steuerberatung hingegen, wenn du deine KESt vor Jahresende optimieren möchtest. Du kannst gerne unsere praktische Online-Steuerberatung für ganz Österreich nutzen – unsere Leistungen sind steuerlich absetzbar, kostentransparent und flexibel.
Wie Verlustoptimierung funktioniert, haben wir für dich in eigenen Blogbeiträgen zusammengefasst:
KESt Verlustausgleich in Österreich: Tipps und Beispiele
Krypto Verluste gegenrechnen: Steuerliche Optimierung von Krypto-Einkünften in Österreich
ETF Steuer Österreich: Ausländischer Broker oder ausländische Bank
Viele investieren über ausländische Broker oder Banken, da diese manchmal eine größere Auswahl an Produkten bieten, etwas günstiger sind oder die App besonders einfach gestaltet ist.
Das Problem dabei ist aber, dass ausländische Broker und Banken keine Steuern für dich einbehalten müssen und du dich dann selbst darum kümmern musst. Das wird schon bei wenigen ETF Positionen oder anderen Fondsanteilen sehr komplex und für einen Privatanleger:innen kaum bewältigbar.
In den meisten Fällen wirst du nicht um eine Steuerberatung herumkommen, was dann mit höheren Kosten verbunden ist. So kann es leicht sein, dass ein günstigerer Broker mit geringeren Gebühren zu hohen Steuerberatungskosten führt, die dann wiederum deine Gewinne auffressen.
Tipp!
Wir empfehlen daher grundsätzlich für ETFs und Investmentfonds österreichische Banken und Broker zu verwenden, da das für dich die einfachere und günstigere Variante ist.
Nichtmeldefonds: Was ist ein schwarzer Fonds?
Investmentfonds und ETFs können in Österreich ihre Steuerdaten an die Kontrollbank melden, die diese Daten dann einheitlich veröffentlicht. In diesem Fall spricht man von einem Meldefonds bzw. einem „weißen“ Fonds.
Macht ein Fonds das nicht, dann spricht man von einem sogenannten „schwarzen Fonds“ oder „Nichtmeldefonds“. Das ist für dich vor allem dann wichtig, wenn du einen ausländischen Broker verwendest, da du dich dann selbst um die Steuer kümmern musst.
Wenn du einen schwarzen Fonds bei einem ausländischen Broker hältst, dann empfehlen wir dir jedenfalls eine:n Steuerberater:in mit deinen Steuererklärungen zu beauftragen.
Was müssen Unternehmen und GmbHs in Österreich bei der Anlage in ETFs steuerlich beachten?
Wenn du im Rahmen deines Unternehmens oder mit einer GmbH in ETFs oder Investmentfonds investierst, dann wird es etwas komplizierter.
Ob der Steuersatz von 27,5% anwendbar ist und worauf sonst noch zu achten ist, ist leider sehr stark vom Einzelfall abhängig. Dafür würden wir dir jedenfalls empfehlen einen Termin mit unseren Steuerexpert:innen zu buchen. Vereinbare einfach einen Termin für eine Online-Steuerberatung oder schick uns eine unverbindliche Anfrage!
So löst du deinen individuellen Fall!
Zusammengefasst sind ETFs eine gute Möglichkeit relativ günstig breit zu investieren und so weniger Risiko ausgesetzt zu sein. Fakt ist aber, dass es steuerlich doch etwas komplizierter werden kann und gerade bei der Verwendung ausländischer Broker ein:e Steuerberater:in zugezogen werden sollte.
Verwendest du aber einen österreichischen Broker, dann erledigt dieser das komplette Steuerthema für dich und du musst dich um nichts kümmern. Sollten aber mal Verluste anfallen oder du möchtest dich genauer über das Thema informieren, kannst du dir gerne einen Termin bei unseren Steuerexpert:innen buchen: flexibel vor Ort in Graz oder online für ganz Österreich – wir richten uns nach deinen Bedürfnissen!
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KESt Verlustausgleich in Österreich: Tipps und Beispiele
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Immer mehr Anlegerinnen und Anleger in Österreich nutzen internationale Broker (Auslandsbroker) wie Interactive Brokers, eToro, LYNX oder CapTrader. Diese bieten oft günstigere Konditionen und mehr Handelsmöglichkeiten – bringen aber auch eine entscheidende Herausforderung mit sich: Auslandsbroker sind nicht steuereinfach.
Anleger:innen müssen Erträge bei Interactive Brokers, eToro, LYNX, CapTrader und anderen Auslandsbrokern selbst in ihre Steuererklärung in Österreich eintragen.
Beachte
Es gibt bei Auslandsbrokern kein einheitliches Steuerreporting für die österreichische Steuererklärung und somit müssen die nötigen Zahlen für die Steuererklärung selbst aus Berichte oder Kontoauszügen ermittelt werden.
In diesem Beitrag zeigen wir, worauf es bei der Versteuerung von Auslandsbrokern in Österreich ankommt, woher das Finanzamt von Auslandsdepots weiß, und wobei wir konkret unterstützen.
Auslandsbroker vs. steuereinfache Broker in Österreich
In Österreich sind inländische Banken und Broker dazu verpflichtet, automatisch die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Bei ausländischen Brokern ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall. Da Auslandsbroker keine KESt abführen, müssen österreichische Anleger:innen diese Kapitalerträge selbst in ihrer Steuererklärung berechnen und entsprechend versteuern. Anleger und Anlegerinnen müssen sich daher intensiv mit den steuerlichen Details ihrer Kapitalerträge auseinandersetzen, um eventuelle Fehler bei der Deklaration zu vermeiden.
Eine kurze Übersicht zeigt klar, dass man bei der Versteuerung von Auslandsbrokern auf einige Hürden stoßen kann:
| Steuereinfache Broker (Inlandsbroker) | Auslandsbroker (z.B. Interactive Brokers, eToro, CapTrader) |
|---|---|
| automatische Abfuhr der Kapitalertragsteuer (KESt) | keine automatische Steuerberechnung |
| Bereitstellung eines Steuerreportings | kein österreichisches Steuerreporting (kein einheitlicher Steuerbericht) |
| einfache Übernahme in die Steuererklärung | vollständige Eigenverantwortung des Anlegers |
Interactive Brokers, eToro, LYNX & Co: Typische Probleme in der Praxis
Die von Auslandsbrokern zur Verfügung gestellten Berichte sind häufig nicht auf das österreichische Steuerrecht abgestimmt und können daher nicht ohne weiteres für die Steuererklärung herangezogen werden. Während österreichische Banken und Broker standardisierte Steuerbescheinigungen ausstellen, die auf die lokalen Anforderungen abgestimmt sind, bieten Auslandsbroker häufig nur Transaktionsberichte an, die die spezifischen Anforderungen in Österreich nicht erfüllen.
Diese Berichte enthalten zwar meist alle Transaktionen und Kapitalerträge, sind jedoch nicht nach den Kriterien der Vorschriften betreffend Kapitalvermögen aufbereitet. Es muss daher Zeit investieren, um die relevanten Daten zu extrahieren und korrekt darzustellen.
Auslandsbroker: Falsche Berechnung der Anschaffungskosten
Ein typisches Beispiel betrifft die Berechnung der Anschaffungskosten: Während international oft die FIFO-Methode (First in – First out) angewendet wird, ist in Österreich verpflichtend das gleitende Durchschnittspreisverfahren heranzuziehen.
Zusätzlich ist bei der steuerlichen Behandlung von Nebenkosten besondere Vorsicht geboten:
- Anschaffungsnebenkosten dürfen bei privat gehaltenen Wertpapieren in Österreich nicht angesetzt werden.
- Für Kapitalvermögen, das dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegt, gilt zudem ein Werbungskostenabzugsverbot (z. B. für Gebühren).
In der Praxis bedeutet das: Die von Brokern bereitgestellten Reports sind in der Regel keine fertige Grundlage für die Steuererklärung, sondern müssen an die österreichischen steuerlichen Vorgaben angepasst werden.
ETFs (= Investmentfonds): Meldefonds vs. Nicht-Meldefonds
Hier ist eine Unterscheidung zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds zwingend erforderlich, wobei die hierfür notwendigen steuerlichen Daten nicht alleine aus den vom Broker bereitgestellten Reports abgeleitet werden können.
| Meldefonds | Nicht-Meldefonds |
|---|---|
| Steuerliche Daten müssen aus veröffentlichten Quellen (z.B. ÖKB) abgeleitet werden. | Es ist eine pauschale Besteuerung gesetzlich vorgesehen, die in der Regel nachteilig für den Anleger ist. |
| Eine laufende steuerliche Berechnung und Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge sind erforderlich und Anschaffungskosten sind anzupassen. |
Viele Anleger:innen wissen nicht, dass diese Unterscheidung zwingend notwendig ist. Eine falsche steuerliche Behandlung kann zu erheblichen Fehlern in der Steuererklärung führen.
Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen in Österreich
Ein zentraler steuerlicher Aspekt ist, dass Verluste grundsätzlich nur im selben Kalenderjahr mit Gewinnen verrechnet werden können.
Das bedeutet konkret:
- kein Verlustvortrag bei privatem Kapitalvermögen in das Folgejahr
- laufende Übersicht über Gewinne und Verluste erforderlich
- Abstimmung zwischen mehreren Depots (Inland & Ausland) notwendig
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch relevant sein, Positionen zu veräußern und wieder zu erwerben um eine Verlustverwertung sicherzustellen.
Für eine Verlustverrechnung im selben Kalenderjahr ist es essentiell, dass Gewinne und Verluste korrekt und entsprechend dem österreichischen Steuerrecht ermittelt werden. Man darf sich auch hierfür nicht auf Steuerberichte oder Kontoauszüge von Auslandsbrokern wie Interactive Brokers, eToro oder CapTrader verlassen, sondern die Berechnungsmethode prüfen.
Auslandsdepot & Finanzamt: CRS und Kontrollmitteilungen
Ein weit verbreiteter Irrtum ist außerdem, dass Auslandsdepots für die Finanzverwaltung nicht erkennbar sind. Tatsächlich werden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (Common Reporting Standard – CRS) relevante Daten an die Finanzverwaltung übermittelt. Das umfasst unter anderem Kontostände und Depotsalden und Veräußerungserlöse, die auf den Depots stattgefunden haben. Diese Informationen werden an die österreichische Finanzverwaltung übermittelt.
Mögliche Folgen in der Praxis sind, dass die Finanzverwaltung auf Basis dieser Meldungen aktiv auf den Anleger bzw. die Anlegerin zukommt und entsprechende Rückfragen stellt. In solchen Fällen ist es jedenfalls ratsam, eine auf Kapitalvermögen spezialisierte Steuerberatung hinzuzuziehen, da häufig eine Offenlegung der betroffenen, noch nicht verjährten Jahre – gegebenenfalls im Rahmen einer Selbstanzeige – zu prüfen ist.
Auslandsbroker: Unsere Empfehlungen
Um die genannten Probleme zu minimieren, gibt es einige Schritte, die Anleger und Anlegerinnen in Betracht ziehen können:
1. Nutzung einer Inlandsbank bzw. eines Inlandsbrokers
Die Entscheidung für eine inländische Bank oder einen inländischen Broker kann viele der steuerlichen Probleme vermeiden, die bei Auslandsbrokern auftreten. Inländische Broker sind verpflichtet, automatisch die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kapitalerträge wie Dividenden und Kursgewinne abzuführen. Zudem stellen sie steuerkonforme Berichte und Steuerbescheinigungen bereit, die direkt für die österreichische Steuererklärung genutzt werden können. Anleger:innen, die ihre Steuerpflichten unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand erfüllen möchten, finden in einem Inlandsbroker eine bequeme und sichere Wahl.
2. Anforderung detaillierter Berichte und Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters
Für Anleger:innen, die bereits bei einem Auslandsbroker investiert sind, empfiehlt es sich, regelmäßig detaillierte Transaktions- und Ertragsberichte vom Broker herunterzuladen und zu speichern. Diese Berichte können einem Steuerberater vorgelegt werden, der sich auf die Besteuerung von Kapitalvermögen spezialisiert hat. Ein spezialisierter Steuerberater kann sicherstellen, dass die Deklaration korrekt und effizient erfolgt und berät außerdem auch zu Themen wie Anrechnung von ausländischer Quellensteuern oder Depotüberträge in das Inland.
Mehr zu Quellensteuern und Depotübertrag kannst du hier nachlesen:
So geht‘s: Auslandsbroker in Österreich richtig versteuern
Wer Interactive Brokers, eToro, LYNX oder CapTrader in Österreich nutzt, muss sich aktiv mit der steuerlichen Behandlung auseinandersetzen. Fehlendes Steuerreporting, komplexe Daten und spezifische Regeln für die Steuerermittlung in Österreich führen in der Praxis häufig zu Fehlern. Eine strukturierte steuerliche Aufarbeitung ist daher entscheidend, um eine korrekte und nachvollziehbare Steuererklärung sicherzustellen.
Besonders wichtig:
- Anschaffungskosten mit dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren ermitteln
- Gewinne und Verluste steuerlich korrekt ermitteln
- Meldefonds und Nicht-Meldefonds unterscheiden
- Rechtzeitig beraten lassen und Fehler korrigieren
Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann hier nicht nur Zeit sparen, sondern auch unnötige Probleme mit dem Finanzamt vermeiden.
Wir empfehlen jedenfalls fristgerecht den Rat eines Experten einzuholen. Als Spezialist:innen für Kapitalvermögen bei Enzinger Steuerberatung blicken wir auf jahrelange Erfahrung in der steueroptimalen Betreuung von Anleger:innen zurück. Ganz gleich, ob es um verschiedene Depots, Dividendenerträge oder steuerliche Optimierungsstrategien geht – wir stehen dir mit unserem Fachwissen zur Seite.
Dank unserer Online-Steuerberatung können wir Anleger:innen in ganz Österreich unterstützen. In einem Video-Call besprechen wir deine spezifischen Fragen und entwickeln gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung für deine steuerlichen Herausforderungen. Einfach buchen:
Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.
Lies hier mehr zur Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen:
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Steuer bei Depotübertragung in Österreich und Meldung an das Finanzamt? Ein Depotübertrag – etwa von einer Bank zur anderen oder von einem Depot auf ein anderes – klingt auf den ersten Blick harmlos und passiert bei manchen Brokern ohne große Auswirkungen im Hintergrund. Steuerlich kann so ein Depotübertrag für in Österreich ansässige Personen jedoch weitreichende Konsequenzen haben. Denn das österreichische Steuerrecht behandelt bestimmte Depotbewegungen so, als ob Wertpapiere verkauft worden wären. Genau hier lauern typische Fallstricke.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Auswirkungen, Ausnahmen und Meldepflichten (über FinanzOnline) – verständlich erklärt und speziell für Einsteiger aufbereitet.
Depotübertrag = steuerlicher Verkauf und KESt?
Grundsätzlich gilt im österreichischen Einkommensteuerrecht eine sogenannte Veräußerungsfiktion:
Sobald Wertpapiere ein Depot „verlassen“, wird dies steuerlich wie ein Verkauf behandelt (es gibt jedoch Ausnahmen, die in den nächsten Abschnitte erklärt werden).
Das bedeutet:
Auch wenn tatsächlich kein Geld fließt und keine bewusste Verkaufsentscheidung getroffen wird, können steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen.
Steuerlich relevant ist dabei der Unterschied zwischen
- dem gemeinen Wert (Marktwert) der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Übertrags und
- den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Liegt der Marktwert höher als die Anschaffungskosten, fällt darauf grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) an.
Ausnahmen von der KESt: Wann bleibt ein Depotübertrag steuerneutral?
Das Gesetz sieht mehrere wichtige Ausnahmen vor. In diesen Fällen fällt bei Depotübertrag keine KESt an – allerdings oft nur, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Übertrag innerhalb derselben Bank
Überträgt man Wertpapiere
- von einem Depot auf ein anderes Depot
- derselben Person
- bei derselben Bank,
ist der Vorgang steuerneutral. Diese Ausnahme bei Depotüberträgen gilt grundsätzlich sowohl für in- als auch für ausländische Sachverhalte. Es besteht auch keine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
b) Übertrag zu einer anderen österreichischen Bank
Ein Depotübertrag zu einer anderen inländischen Bank, z.B. von Flatex zu DADAT, bleibt ebenfalls steuerneutral, wenn:
die abgebende Bank die Anschaffungsdaten vollständig und richtig (Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkt etc.) an die neue Bank übermittelt.
Beachte
Fehlen diese Informationen oder werden falsche Daten mitgeteilt, liegt ein steuerpflichtiger Vorgang vor.
c) Übertrag von oder zu einer ausländischen Bank
Besonders heikel sind Übertragungen mit Auslandsbezug, z.B. ein Depotübertrag von Deutschland nach Österreich.
Hier gilt:
Der Übertrag ist nur dann steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige bzw. die übertragende Bank innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle relevanten Daten meldet.
Bei Übertragungen einer ausländischen Bank auf eine inländische Bank müssen durch die übertragende Bank die Anschaffungskosten an die inländische Bank mitgeteilt werden (z.B. Übertrag Wells Fargo zu Flatex).
Dazu zählen insbesondere:
- Name und Steuer-ID des Steuerpflichtigen
- Art und Anzahl der Wertpapiere
- Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt
Beachte
Wird diese Meldung versäumt, greift automatisch die Veräußerungsfiktion – mit entsprechender Steuerbelastung.
d) Unentgeltlicher Depotübertrag (z. B. Wertpapierdepot erben oder schenken)
Wertpapiere können auch unentgeltlich an andere Personen übertragen werden, etwa im Rahmen einer Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommenen Erbfolge.
Diese Übertragungen sind steuerneutral, wenn:
- die Unentgeltlichkeit eindeutig nachgewiesen wird (z. B. durch einen Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung), oder
- die erforderlichen Daten korrekt und fristgerecht an das Finanzamt innerhalb eines Monats ab Depotübertrag gemeldet werden.
Wann fällt Kapitalertragsteuer an?
Greift keine Ausnahme und wird eine Meldepflicht verletzt, kommt es zur Besteuerung.
Die Kapitalertragsteuer wird dann erhoben auf:
den Unterschied zwischen dem Marktwert der Wertpapiere zum Zeitpunkt des Depotübertrags und den ursprünglichen Anschaffungskosten.
In diesen Fällen muss in der Regel eine Veranlagung über die Einkommensteuererklärung gemacht werden.
Meldung des Depotübertrags an das Finanzamt über FinanzOnline
Die Meldung eines Depotübertrages an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) steht ein entsprechendes Handbuch zur Verfügung, das die ordnungsgemäße Meldung von Depotübertragungen in FinanzOnline detailliert erläutert.
Fazit: Depotübertrag gut planen
Depotüberträge sind steuerlich alles andere als simpel.
Ob Steuerneutralität oder sofortige Steuerbelastung eintritt, hängt oft von Details, Fristen und korrekten Datenübermittlungen ab.
Besonders wichtig:
- Depotüberträge nie ohne steuerliche Prüfung durchführen
- Fristen (insbesondere die 1-Monats-Meldung) strikt einhalten
- Anschaffungsdaten sichern und weitergeben
Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann hier nicht nur Ärger, sondern auch unnötige Steuerzahlungen vermeiden.
Wir empfehlen jedenfalls fristgerecht den Rat eines Experten einzuholen. Als Spezialist:innen für Kapitalvermögen bei Enzinger Steuerberatung blicken wir auf jahrelange Erfahrung in der steueroptimalen Betreuung von Anleger:innen zurück. Ganz gleich, ob es um komplexe Wertpapiertransaktionen, Dividendenerträge oder steuerliche Optimierungsstrategien geht – wir stehen dir mit unserem Fachwissen zur Seite.
Dank unserer Online-Steuerberatung können wir Anleger:innen in ganz Österreich unterstützen. In einem Video-Call besprechen wir deine spezifischen Fragen und entwickeln gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung für deine steuerlichen Herausforderungen. Einfach buchen:
Weiterlesen:
Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.
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Alles zu Doppelbesteuerung und Quellensteuer bei ausländischen Kapitalerträgen: Verwendet man statt einem österreichischen, steuereinfachen Broker einen ausländischen Broker, so hat man sich selbst um die korrekte Versteuerung zu kümmern.
Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob es zu einer Doppelbesteuerung kommt, wenn sowohl im Land des Brokers als auch in Österreich Steuern anfallen.
Sind meine Kapitalerträge schon im Ausland besteuert worden?
Nein, wenn du nicht im Land des Brokers steuerlich ansässig bist, dann muss dieser sich in der Regel auch nicht um die Besteuerung kümmern.
Nutzt du als österreichische Privatperson zum Beispiel einen deutschen Broker, bist aber selbst nicht in Deutschland steuerlich ansässig, dann behält der deutsche Broker keine Steuern ein. In Österreich musst du dich selbst um die Besteuerung kümmern. Lies dazu auch hier weiter:
Was ist, wenn mein ausländischer Broker trotzdem Steuern einbehält?
Wenn dein ausländischer Broker beim Verkauf von Aktien trotzdem Steuer einbehält, dann hast du ihm wahrscheinlich nicht korrekt mitgeteilt, dass du in Österreich ansässig bist. Oft ist das der Fall, wenn du beispielsweise von Deutschland nach Österreich ziehst und weiterhin deinen deutschen Broker nutzt. Wenn der deutsche Broker nichts von deinem Umzug weiß, behält er nach wie vor Steuern für dich ein, da er davon ausgeht, dass du in Deutschland Steuern bezahlen musst.
Welche Steuern werden immer einbehalten? Quellensteuern erklärt
Immer einbehalten werden die sogenannten Quellensteuern, beispielsweise bei Dividenden in Verbindung mit Aktien. Das sind die Steuern, die bei der Gewinnausschüttung (= Dividende) des Unternehmens anfallen.
Kann ich die Quellensteuer auf meine Steuer in Österreich anrechnen?
Ja, grundsätzlich kannst du als Privatanleger die einbehaltene Quellensteuer auf deine Steuer in Österreich anrechnen.
Achtung!
Bei den meisten Ländern dürfen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel nur maximal 15% angerechnet werden. Den darüberliegenden Teil könntest du dir im anderen Land rückerstatten lassen.
Bei Fragen zu deinem individuellen Fall, kannst du gerne einen Beratungscall mit unseren Steuer-Expert:innen buchen:
Quellensteuer: Wie viel Steuer wird bei Dividenden aus der Schweiz einbehalten?
Bei Dividenden einer Schweizer Aktiengesellschaft werden in der Schweiz 35% „Verrechnungssteuer“ einbehalten. Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich dürfen bei Privatpersonen aber nur 15% Quellensteuer einbehalten und somit angerechnet werden.
Den überschießenden Teil musst du dir dann in der Schweiz rückerstatten lassen.
Dazu ein kleines Zahlenbeispiel:
| Bruttodividende | 100,00 € | in der Schweiz |
|---|---|---|
| davon 35% in der Schweiz | -35,00 € | Verrechnungssteuer in der Schweiz |
| 27,5% KESt in AUT | -27,50 € | Kapitalertragsteuer in Österreich |
| 15% anrechenbar auf KESt | 15,00 € | Anteil der Schweizer Steuer, die in Österreich angerechnet wird |
| noch zu zahlende KESt in AUT | -12,50 € | KESt die einbehalten wird |
Wie viel Steuer wird insgesamt auf diese 100 € Dividende gezahlt?
| Gesamt bezahlte Steuer | -47,50 € | = -35,00 € -12,50 € |
|---|---|---|
| davon in der Schweiz rückerstattbar | -20,00 € | |
| tatsächliche Steuerbelastung | 47,50% | ohne Rückerstattung in der Schweiz |
| tatsächliche Steuerbelastung | 27,50% | nach Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Steuer |
Wie funktioniert die Rückerstattung und zahlt sich das aus?
Die Rückerstattung ist leider mit erheblichem Aufwand und langen Verfahrensdauer (in manchen Ländern mehrere Jahre!) verbunden.
Für jede einzelne Transaktion müssen Bestätigungen deiner Banken eingeholt und eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der österreichischen Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich verrechnen die meisten Banken Gebühren für die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen. Fallen darüber hinaus Kosten für die Steuerberatung an, die den Rückerstattungsantrag erstellt und das Verfahren begleitet, kann sich eine Rückerstattung aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten häufig nicht mehr lohnen.
Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Rückerstattung in der Regel erst dann, wenn sehr hohe Dividenden aus einer einzelnen Aktie erzielt wurden oder bei entsprechend hohen Beträgen mehrere Jahre gesammelt abgewickelt werden. Hier können die Formulare und Informationen zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuer in den einzelnen Ländern abgerufen werden.
Sind Fristen für die Beantragung einer Quellensteuer-Rückerstattung zu beachten?
Bei der Rückerstattung ausländischer Quellensteuern sind je nach Staat strenge Antragsfristen zu beachten, die in der Praxis typischerweise zwischen zwei und fünf Jahren ab dem Jahr des Kapitalertrags liegen – wird diese Frist versäumt, geht der Rückerstattungsanspruch endgültig verloren.
Kommt es zu einer Doppelbesteuerung?
Wenn man die zu viel einbehaltenen Steuern nicht rückerstatten lässt, kommt es zu einer Doppelbesteuerung, da insgesamt mehr als die eigentlich in Österreich vorgesehenen 27,5% einbehalten werden. Die einzige Chance dem zu entgehen, ist eine Rückerstattung.
Was passiert, wenn ich einfach mehr als die laut Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer anrechne?
Wenn du beschließt, mehr als die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuer anzurechnen, weil du zum Beispiel der Ansicht bist, dass es unfair ist, dass die Rückerstattung so aufwendig ist und du dabei vorsätzlich handelst, dann verwirklichst du damit eine Steuerhinterziehung, da du dann in Österreich zu wenig Steuer bezahlst. Dass es kompliziert wäre die Steuer zurückzubekommen, ist leider keine akzeptierter Grund, um in Österreich zu wenig Steuer zu bezahlen.
Welche Länder behalten nur die zulässigen Steuern bei Dividenden ein?
In manchen Ländern hast du das Problem, wie es zum Beispiel bei der Schweiz besteht, nicht. Diese Länder behalten von Anfang an gar keine, oder nur die anrechenbaren Steuern ein und ersparen dir damit die Doppelbesteuerung bzw. mühsame Rückerstattung.
In der folgenden Tabelle haben wir dir mit Stand dieses Beitrags ein paar Länder aufgelistet. Je nach Land kann es erforderlich sein, dem Broker ebenfalls spezielle Formulare oder Ansässigkeitsbescheinigungen vorzulegen, um einen reduzierten Quellensteuersatz anwenden zu können.
Achtung: Bei den USA werden nur dann 15% einbehalten, wenn du dem Broker gegenüber nachweist, dass du nicht in den USA steuerpflichtig bist. Das geht zum Beispiel mit einem eigenen Formular (für die USA: Form W-8BEN).
| Land | einbehalten | anrechenbar | Rückerstattung notwendig |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 26,375% | 15% | ja |
| Schweiz | 35% | 15% | ja |
| Spanien | 19% | 15% | ja |
| Irland | 25% | 15% | ja |
| Frankreich | 12,8% (nur mit Vorabbefreiung) | 12,8% | ja |
| Norwegen | 25% | 15% | ja |
| Finnland | 30% | 15% | ja |
| Schweden | 30% | 15% | ja |
| Italien | 26% | 15% | ja |
| Kanada | 25% | 15% | ja |
| Südafrika | 20% | 15% | ja |
| China | 10% | 10% | nein |
| Japan | 15% | 15% | nein |
| Brasilien | 0% | 0% | nein |
| USA | 15% | 15% | nein |
| Großbritannien | 0% | 0% | nein |
| Luxemburg | 15% | 15% | nein |
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Ergänzungsersuchen: In letzter Zeit stellen wir fest, dass das österreichische Finanzamt vermehrt sogenannte „Ersuchen um Ergänzung“ versendet, insbesondere in Bezug auf ausländische Kapitalerträge. Wenn auch du ein solches Schreiben erhalten hast, fragst du dich vielleicht, was zu tun ist. In diesem Beitrag erklären wir dir die Hintergründe und geben dir eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Warum hat das Finanzamt mir ein Ersuchen um Ergänzung geschickt?
Die Grundlage für ein solches Ergänzungsersuchen bildet der automatische Datenaustausch, eine internationale Regelung, die dem österreichischen Finanzamt Informationen über ausländische Depots und Konten zur Verfügung stellt. So erfährt das Finanzamt etwa
- ob du ein Konto oder Depot im Ausland hast und
- welche Kapitalerträge oder Vermögenswerte mit diesen Konten verbunden sind.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung möchte das Finanzamt prüfen, ob alle ausländischen Kapitalerträge steuerlich korrekt berücksichtigt wurden.
Wie ausländische Kapitalerträge besteuert werden, kannst du hier nachlesen:
Seit 2022 zählen auch Einkünfte aus Kryptowährungen zu Kapitalerträgen, mehr zur Besteuerung von Kryptowährungen findest du auf unserer Seite: crypto-tax.at
Welche Unterlagen musst du bei einem Ersuchen um Ergänzung konkret vorlegen?
Das Ergänzungsersuchen fordert dich in der Regel auf, bestimmte Informationen und Unterlagen bereitzustellen, darunter:
- Name der ausländischen Banken/Broker
- Art des Kontos bzw. Depots (z. B. Festgeldkonto, Wertpapierdepot)
- Konten- und Depotnummer
- Details über das ausländische Finanzvermögen (z. B. Bankguthaben, Anleihen, Aktien, Fondsanteile)
- Herkunft des Kapitals (z. B. Einkommen, Erbschaft, Schenkung)
- Konto- und Depotstände für bestimmte Jahre
- Anschaffungszeitpunkte und -kosten der Wertpapiere
Diese Angaben helfen dem Finanzamt, deine steuerliche Situation korrekt zu beurteilen.
Ergänzungsersuchen nicht beantworten – geht das?
Wenn du ein Ersuchen um Ergänzung nicht beantwortest, kann das Finanzamt deine Gewinne schätzen. Du musst dann Steuer auf den Betrag dieser Schätzung bezahlen, was zu einer überhöhten Steuerlast führen kann.
Außerdem können Strafen verhängt werden. Falls du Unterstützung brauchst, kannst du dich gerne an uns wenden:
Ergänzungsersuchen Schritt-für-Schritt: Was ist jetzt zu tun?
- Frist beachten: Üblicherweise setzt das Finanzamt eine Frist von etwa einem Monat. Falls du diese nicht einhalten kannst, kannst du schriftlich um eine Fristverlängerung bitten – eine plausible Begründung vorausgesetzt.
- Daten sammeln und aufbereiten:
- Kontaktiere deine Bank oder deinen Broker, um die notwendigen Unterlagen und Nachweise (z. B. Jahresaufstellungen, Erträgnisaufstellungen) zu erhalten.
- Überprüfe, ob alle Kapitalerträge in deinen bisherigen Steuererklärungen korrekt angegeben wurden.
- Antwort vorbereiten: Wenn deine Kapitalerträge bereits korrekt erklärt wurden, musst du dies dem Finanzamt nachvollziehbar darlegen und mit entsprechenden Belegen untermauern.
- Selbstanzeige in Betracht ziehen: Sollten Kapitalerträge bisher nicht (oder nicht vollständig) deklariert worden sein, hast du die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten. Dabei gilt:
- Alle fehlenden Kapitalerträge müssen schriftlich offengelegt werden.
- Die daraus resultierenden Steuern müssen innerhalb von einem Monat bezahlt werden.
Beachte
Eine korrekte Selbstanzeige schützt dich vor weiteren rechtlichen Konsequenzen, insbesondere vor zusätzliche Strafen. Zum Steuerbetrag, den du nachzahlen musst, fallen idR noch Zinsen für verspätete Steuerzahlungen an.
Bei all diesen Schritten unterstützen wir dich als Steuerexpert:innen für Kapitalvermögen professionell bei der Aufbereitung der Unterlagen, der Kommunikation mit dem Finanzamt und, falls nötig, bei der Erstellung einer rechtssicheren Selbstanzeige. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass deine steuerlichen Angelegenheiten korrekt und stressfrei erledigt werden.
Welche Rechte hast du bei einem Ersuchen um Ergänzung gegenüber dem Finanzamt?
Akteneinsicht gemäß § 90 BAO:
Du hast das Recht, in die Akten deines Verfahrens Einsicht zu nehmen. Das bedeutet, dass du die Dokumente und Meldungen einsehen kannst, die dem Finanzamt vorliegen und auf denen das Ergänzungsersuchen basiert. Wenn du also nachvollziehen möchtest, welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen oder wenn Unklarheiten über die gemeldeten Informationen bestehen. Der Antrag auf Akteneinsicht kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. In der Regel wird dir die Einsicht vor Ort oder in elektronischer Form gewährt.
Wichtig
Auch wenn das Finanzamt Informationen von dir verlangt, hast du als Steuerpflichtige/r bestimmte Rechte.
Du hast ein Ersuchen um Ergänzung vom Finanzamt erhalten und brauchst Hilfe? Zögere nicht und buche einen Termin bei unseren Steuerexpert:innen : flexibel vor Ort in Graz oder online für ganz Österreich – wir richten uns nach deinen Bedürfnissen!
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Ab dem Jahr 2025 profitieren Anleger:innen in Österreich von der neuen Steuerreporting-Verordnung. Banken und Broker sowie Krypto-Dienstleister sind ab 2025 dazu verpflichtet einheitliche und detaillierte „Steuerreportings“ für Kapitalvermögen auszustellen, die es Steuerpflichtigen erleichtern, Ihren KESt-Verlustausgleich durchzuführen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir in diesem Artikel.
Was ist die Steuerreporting-Verordnung (SteuerreportingVO)?
Die Steuerreporting-Verordnung (SteuerreportingVO) ist eine neue Regelung in Österreich, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Sie betrifft die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen inkl. Kryptowährungen durch diejenigen, die zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (KESt) verpflichtet sind. Diese Verordnung ist erstmals für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Somit kannst du erstmals Anfang 2026 ein solches Steuerreporting anfordern.
Bisher mussten Banken und Broker im Inland automatisch Verlustausgleichsbescheinigungen ausstellen, was oft nicht ausreichend detailliert war. Die neue Regelung ersetzt dies durch ein auf Verlangen des Steuerpflichtigen erstelltes, umfangreicheres jährliches Steuerreporting.
Dies soll Unklarheiten und Nachweisprobleme reduzieren. Es soll eine einheitliche und detaillierte Darstellung der Kapitalerträge und darauf entfallenden Steuern bieten.
Wer ist zur Ausstellung der Steuerreportings verpflichtet?
Zur Ausstellung der Steuerreportings sind Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG (inländische Banken, Broker bzw. Dienstleister für Kryptowährungen) verpflichtet. Diese müssen ihren Kund:innen auf deren Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) für abgeschlossene Kalenderjahre ausstellen. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Steuerreportings erstreckt sich ausschließlich auf unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in AT).
Welche Fristen gelten für die Bereitstellung der Steuerreportings?
Das Steuerreporting muss bis zum 31. März des Folgejahres bereitgestellt werden. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen muss eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind in den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
In welchen Fällen sollte man ein Steuerreporting verlangen?
Du solltest ein Steuerreporting von deiner Bank oder deinem Broker verlangen, wenn du einen Verlustausgleich in deiner Steuererklärung vornehmen möchtest.
Beachte
Dies ist besonders wichtig, wenn du in einem Kalenderjahr sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei verschiedenen inländischen Banken oder Brokern hattest.
Wenn du nur positive Kapitaleinkünfte im Inland hast, die bereits durch den KESt-Abzug vollständig besteuert wurden, musst du diese Einkünfte nicht erneut in deiner Steuererklärung angeben, und ein Steuerreporting ist nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen trotzdem von jeder inländischen Bank, jedem Broker oder Kryptowährungs-Dienstleister für Zwecke der Dokumentation und des Nachweises ein solches Steuerreporting anzufordern.
Was muss ein Steuerreporting enthalten?
Ein Steuerreporting muss alle für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres enthalten. Es muss nach einer Vorlage (Anlage 1 der Verordnung) erstellt werden und den folgenden Vorgaben entsprechen:
- Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind nicht auszuweisen.
- Es wird davon ausgegangen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
- Es müssen alle Einkünfte enthalten sein, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, einschließlich Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, wenn eine der KESt entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
- Einheitliche Hinweise, wie die Daten korrekt im Rahmen der Steuererklärung einzutragen sind, müssen enthalten sein.
Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen für Depots:
- Für Depots mit mehreren Inhabern muss ein gesondertes Steuerreporting ausgestellt werden.
- Für Einkünfte aus Depots, die betrieblichen Zwecken dienen oder treuhänderisch gehalten werden, ist ebenfalls ein gesondertes Steuerreporting notwendig.
Wie werden ausländische Quellensteuern im Steuerreporting berücksichtigt?
Im Steuerreporting werden nur jene ausländischen Quellensteuern ausgewiesen, die gemäß den Vorschriften der Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges angerechnet werden können. Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung im Verhältnis zu den erzielten Einkünften unverhältnismäßig ist.
Alles zu Quellensteuern findest du hier:
Wie werden Investmentfonds im Steuerreporting behandelt?
Die Erträge aus Investmentfonds werden im Steuerreporting wie folgt ermittelt:
- Gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds werden den entsprechenden Meldungen entnommen.
- Nicht gemeldete Ausschüttungen werden in der tatsächlichen Höhe aufgenommen.
- Bei Nichtmeldefonds wird eine pauschale Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 angesetzt.
- Anrechenbare ausländische Quellensteuern und Kapitalertragsteuern werden gemäß den ertragsteuerlichen Meldungen berücksichtigt.
Fazit zur Steuerreporting-Verordnung
Die neue Steuerreporting-Verordnung bringt einige wichtige Änderungen und Anforderungen für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen mit sich. Alle Anleger:innen mit Kapitalerträgen, sollten diese Regelungen verstehen.
Wenn du Fragen zur Umsetzung der Verordnung hast oder Unterstützung benötigst, stehen wir dir gerne zur Verfügung!
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.
Auf ausländische Kapitalerträge, wie beispielsweise Aktiengewinne und Dividenden aus Depots im Ausland, muss in Österreich Steuer gezahlt werden. Diese Kapitalerträge müssen von den Steuerpflichtigen (Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) eigenständig in der Steuererklärung angeführt werden. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass solche ausländischen Kapitalerträge häufig entweder nicht oder fehlerhaft in der Steuererklärung deklariert werden.
Das Finanzamt fordert regelmäßig zusätzliche Informationen (sogenannte „Ergänzungsersuchen“) zu ausländischen Kapitalerträgen an, die dann beantwortet werden müssen. Zudem fragen sich viele Betroffene, ob eine Selbstanzeige nötig ist und wie diese zu erfolgen hat. In den diesem Beitrag erklären dir unsere Steuer-Expert:innen alles Schritt für Schritt! Wenn du individuelle Beratung suchst, melde dich einfach bei unserer Kapitalvermögen-Steuerberatung:
Was sind ausländische Kapitalerträge?
Kapitalerträge sind Einkünfte, die aus der Überlassung von Kapital, aus der Realisierung von Wertsteigerungen von Aktien, Fonds oder Derivaten erzielt werden, beispielsweise:
- Zinsen aus Darlehen und Bankguthaben,
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETF-Anteilen, Investmentfondanteilen, etc.,
- Einkünfte oder Gewinne aus CFDs, Optionen, Futures oder Swaps
Seit 2022 sind auch Einkünfte aus Kryptowährungen Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr zur Besteuerung von Kryptowährungen findest du auf unserer Seite: crypto-tax.at
Kapitalerträge unterliegen in Österreich in der Regel einem Steuersatz von 27,5%. Achtung: Gewisse Kapitelerträge wie zB unverbriefte Derivate (Futures, Optionen etc) unterliegen den progressiven Einkommensteuertarif (0-55%). Bei inländischen Kapitalerträgen ist die auszahlende Stelle grundsätzlich dazu verpflichtet die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Hast du daher deine Aktien zum Beispiel bei einer österreichischen Bank, dann behält sie alle Steuern für dich ein, und du musst nichts mehr machen. Man spricht hier in der Regel von einem steuereinfachen Broker.
Von ausländischen Kapitalerträgen spricht man dann, wenn die Bank oder der Broker bzw. die verwendete Plattform im Ausland ansässig ist.
Wichtig!
Eine ausländische Bank oder Plattform behält für dich keine Steuer ein, daher müssen die Kapitalerträge in der persönlichen Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Man spricht hier oft auch von einem nicht steuereinfachen Broker.
Warum stellt das Finanzamt ein Ergänzungsansuchen?
Immer wieder bekommt das österreichische Finanzamt Meldungen ausländischer Behörden darüber, dass Österreicher:innen im Ausland Bankkonten bzw. Depots besitzen und daraus Kapitaleinkünfte erzielen.
Ist alles korrekt in der Steuererklärung eingetragen worden, haben Steuerpflichtige nichts weiteres zu befürchten. Hat das Finanzamt bisher aber nichts von den Einkünften gewusst oder stimmen die gemeldeten Werte nicht mit den Eintragungen in der Steuererklärung überein, dann kommt es im ersten Schritt von Seiten des Finanzamtes zu einem Ersuchen um Ergänzung (oft auch Vorhalt oder Ergänzungsansuchen genannt), d.h. Steuerpflichtige werden darum gebeten eine Stellungnahme abzugeben, warum keine Kapitaleinkünfte erklärt wurden.
Was ist zu tun, wenn ich vom Finanzamt ein Ergänzungsersuchen bekomme und nach Einkünften im Ausland gefragt werde?
Keine Panik, noch ist es nicht zu spät alles richtig zu stellen. Allerdings würden wir dir spätestens jetzt den Kontakt zu einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin empfehlen, da es wichtig ist nichts falsch zu machen, um keine Strafe zu bekommen.
Wenn du von einer solchen Meldung betroffen bist, bieten unsere Expert:innen Steuerberatung für ganz Österreich in Online-Video-Calls an. Wir besprechen mit dir gemeinsam die weitere Vorgehensweise und setzen die richtigen Schritte.
Warum bekommt das österreichische Finanzamt eine Meldung aus dem Ausland?
Da Österreich im Rahmen der internationalen Amtshilfe eng mit anderen Staaten zusammenarbeitet, erhält das österreichische Finanzamt von ausländischen Finanzverwaltungen Meldungen, wenn jemand, der in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, Einkünfte auf ausländischen Bankkonten erzielt.
Info
Das Ganze passiert im Rahmen des automatischen und internationalen Informationsaustausches.
Welche Meldungen bekommt das österreichische Finanzamt zu ausländischen Kapitalerträgen?
Neben Meldungen zu hohen Abflüssen, die auch von österreichischen Banken kommen können, erhält das österreichische Finanzamt bei Aktiendepots auch Informationen über den Depotstand, erzielte Dividenden oder Zinsen und Erlöse aus Verkäufen.
Ausländische Kapitalerträge: Welche Plattformen melden (Beispiele)?
Neben klassischen Banken wie der BNP Paribas, der Deutschen Bank oder der DeGiro Bank melden auch reine Broker wie Interactive Brokers oder Online-Banken wie N26 ihre Daten an die österreichische Finanzverwaltung.
Muss ich nach einem Ergänzungsansuchen mit einer Strafe rechnen?
Das hängt davon ab, was das österreichische Finanzamt bereits von deinen Einkünften weiß, wie du dich bisher verhalten hast und ob du gemeinsam mit uns die richtigen Schritte setzt.
Was passiert, wenn man ausländische Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angibt?
Angaben in der Steuererklärung haben wahrheitsgemäß und vollständig zu erfolgen. Werden ausländische Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung gar nicht angegeben, ist das eine Verletzung der Offenlegungspflicht.
Wird aufgrund dessen zu wenig Steuer bezahlt, kann es sein, dass man dadurch eine Abgabenhinterziehung begeht. Dabei handelt es sich um eine Finanzstraftat die sowohl mit Geldstrafe, als auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Wie erfährt das Finanzamt von ausländischen Kapitalerträgen?
Im Rahmen des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens bzw. der EU-Amtshilferichtlinie sind ausländische Banken, Treuhänder, Broker, usw. verpflichtet gewisse Daten an das österreichische Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt hat demnach Kenntnis über im Ausland befindliche Bankkonten von in Österreich ansässigen Personen.
Werden in den Steuererklärungen keine entsprechenden Angaben gemacht, oder differieren die Angaben zu den gemeldeten Daten, kann das Finanzamt bei dir nachfragen, woher die Differenzen stammen, oder warum keine Angaben gemacht worden sind.
Hinweis!
Es kommt auch vor, dass Bekannte oder Nachbar:innen, denen dein neu erlangter Reichtum seltsam vorkommt, dies beim Finanzamt melden. Deshalb gibt es öfter Anzeigen aus dem privaten Umfeld über steuerliches Fehlverhalten von Steuerpflichtigen. Dies kann ebenfalls zu weiteren Nachforschungen durch das Finanzamt führen.
Kann das Finanzamt ausländische Kapitalerträge einsehen?
Nein, das Finanzamt kann nicht direkt das Konto jedes Steuerpflichtigen einsehen. Die gemeldeten Daten der Plattformen können allerdings sehr wohl Kontostände und Höhe von ausländischen Kapitaleinkünften umfassen.
Das Finanzamt kann dann weitere Schritte einleiten, um eine Offenlegung der Konten zu veranlassen. Im Rahmen einer Prüfung musst du alle relevanten Unterlagen offenlegen. Das bedeutet, dass du dem Finanzamt zum Beispiel Börsen- und Depotauszüge und andere relevante Daten zur Überprüfung bereitstellen musst.
Was ist eine Selbstanzeige und wann ist eine Selbstanzeige nötig?
Wenn du Kapitalerträge in deiner Steuererklärung in falscher Höhe oder gar nicht angegeben hast, kannst du mit Hilfe einer Selbstanzeige unter Umständen einer Strafe entgehen. Jedenfalls musst du aber die zu wenig bezahlte Steuer nachbezahlen.
Mit Hilfe einer Selbstanzeige kannst du dein Verfehlen eingestehen. Diese Selbstanzeige muss bestimmte Informationen beinhalten und du musst auch die Besteuerungsgrundlagen (Depotauszüge, etc.) offenlegen, damit sie als strafbefreiende Selbstanzeige akzeptiert wird.
Achtung!
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Selbstanzeige! Wenn bereits Untersuchungen gegen dich eingeleitet wurden, wie zum Beispiel eine Prüfung durch das Finanzamt, oder wenn dem Finanzamt deine Hinterziehung bereits bekannt ist, könnte es bereits zu spät sein, um Straffreiheit zu erlangen. Es ist daher sehr wichtig, eine Selbstanzeige rechtzeitig einzubringen, um Strafen und Zuschläge zu Nachzahlungen zu verhindern.
Bist du dir nicht sicher, ob du deine Kapitalerträge in der Steuererklärung richtig angegeben hast, oder möchtest du Unterstützung bei einer Selbstanzeige? Dann buche einen Online-Termin mit unseren Expert:innen – persönlich und flexibel für ganz Österreich. Wir helfen dir gerne!
Was gilt in Österreich als Steuerhinterziehung?
Unter dem allgemeinen Begriff Steuerhinterziehung fallen in Österreich insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und falsche Angaben innerhalb der Steuererklärung, wenn diese zu einer Verkürzung der zu bezahlenden Abgaben führen. Zusätzlich muss noch ein vorsätzliches Verhalten vorliegen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die dich zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichten können. Die Wichtigsten sind:
- nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte
- Ausüben mehrerer nicht selbstständiger Tätigkeiten
- Ausüben einer nicht selbstständigen Tätigkeit und zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
- Bezug von Einkünften aus Kapitalvermögen für die kein automatischer KESt-Abzug stattfindet (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)
- Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde
Solltest du dir unsicher sein, ob du eine Einkommensteuererklärung abgeben musst oder nicht, lass dich gerne von unseren Expert:innen beraten!
Machst du vorsätzlich falsche Angaben in deiner Einkommensteuererklärung und bezahlst du dadurch zu wenig Steuern, machst du dich der Abgabenhinterziehung schuldig.
Beachte!
Für den notwendigen Vorsatz in Zusammenhang mit der Abgabenhinterziehung reicht es schon aus, dass du es für möglich hältst, dass deine Steuern durch unrichtige oder unterlassene Angaben verkürzt werden, auch ohne dies absichtlich bewirken zu wollen. Ebenfalls machst du dich der Abgabenhinterziehung schuldig, wenn du grob fahrlässig handelst. Das ist z.B. dann der Fall, wenn du deine Unterlagen derart ungenau oder unvollständig führst, dass du versehentlich falsche Angaben machst.
Ausländische Kapitalerträge nicht versteuert: Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?
Hattest du Kapitalerträge und hast diese gar nicht oder nur teilweise in deiner Steuererklärung angegeben? Dann kannst du dich ausschließlich mit einer Selbstanzeige vor einer Strafe schützen. Das kannst du auch nur dann, wenn deine Selbstanzeige alle wesentlichen Punkte enthält und diese auch rechtzeitig passiert.
Solltest du Kapitalerträge in deiner Steuererklärung nicht oder unrichtig angegeben haben und möchtest Unterstützung bei deiner Selbstanzeige, dann buche gerne einen Termin mit unseren Expert:innen – wir helfen dir gerne!
Welche Strafe droht in Österreich bei Steuerhinterziehung?
Machst du dich der Abgabenhinterziehung schuldig, werden zusätzlich zur Nachzahlung des Verkürzungsbetrags auch Geldstrafen verhängt. Die Höhe der Geldstrafe orientiert sich dabei an der Höhe der zu wenig bezahlten Steuer. Die Höchststrafe bei Abgabenhinterziehung beläuft sich auf das doppelte des Verkürzungsbetrages. Die Mindeststrafe liegt bei 10 Prozent des Verkürzungsbetrags. Unter Umständen sind auch Freiheitsstrafen möglich.
Neben möglichen Strafen werden auch Anspruchszinsen und Säumniszuschläge verhängt! Anspruchszinsen und Säumniszuschlag fallen immer an und können durch eine Selbstanzeige nicht vermieden werden.
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
Ist eine Abgabenhinterziehung verjährt, scheidet eine Bestrafung aus. Bei hinterzogenen Abgaben unter EUR 150.000,- tritt eine absolute Verjährung i.d.R. nach 10 Jahren ein. Bei höheren Beträgen kann sich diese Frist allerdings auch verlängern.
Wie werden Kapitalerträge in Österreich besteuert?
In der Regel unterliegen Kapitalerträge in Österreich einem besonderen Steuersatz. Dieser beträgt für Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten (z.B. Sparbuchzinsen) 25 Prozent. In den meisten anderen Fällen wird ein Steuersatz von 27,5 Prozent angewandt. Dieser Steuersatz kommt z.B. bei der Besteuerung von Dividenden auf Aktien und Kryptowährungen zur Anwendung.
Ausnahmen vom besonderen Steuersatz sind u.a. Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus CFDs und Einkünfte aus „private placement“ – Forderungswertpapieren also nicht börsengehandelten Derivaten. Für diese gilt die Tarifbesteuerung, die sich am persönlichen Einkommen eines Steuerpflichtigen bemisst.
Wie kann mir ein Steuerberater bei Steuerhinterziehung von ausländischen Kapitalerträgen helfen?
Als Steuerberater:innen können wir dir bei deiner Selbstanzeige und richtigen Erstellung deiner Steuererklärungen helfen. Mit jahrelanger Erfahrung begleiten wir regelmäßig Kund:innen bei Selbstanzeigen beim Finanzamt.
Wichtig ist zu erwähnen, dass auch immer wieder Vorjahre vom Finanzamt überprüft werden. Nur weil du also ab einem bestimmten Jahr alles richtig versteuert hast, heißt das demnach nicht, dass nicht auch Verfehlungen aus Vorjahren geahndet werden können.
Die Kosten für deine Steuerberatung sind, wenn sie zur Ermittlung deiner Einkünfte anfallen, übrigens auch als Privatperson als Sonderausgaben steuerlich in voller Höhe absetzbar.
Natürlich bieten wir auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Wenn du also Antworten zu steuerlichen Fragestellungen suchst, bist du bei uns genau richtig – hier geht’s zu unseren Dienstleistungen. Buche einfach online einen Termin mit unseren Expert:innen und lass dich beraten.
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Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

